462 4. B. Von d. Recht u. d. Art. u. Weise d. R. Reg.
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Sehr zu wünschen wäre es, daß die Mißbräuche, wel- ^
sich die Hofpfalzgrafen oft zu Schulden kommen lassen, !
ernstlich-bestraft würden, und daß überhaupt diese Würdenur besonders verdienten Personen und zwar nur auf !
Lebenszeit ertheilt werden möchte. Ein rechtlicher >
Mann wird sich übrigens heutiges Tages nicht leicht ent- !
schließen, sich von einem bloßen Hofpfalzgrafen zum Doctor, s
Licentiatsn oder Magister, und eben so wenig zum NotariuS s
creiren zu lassen. Er ist alsdann nur ein vocwr bullstus ^
und es macht ihm allerdings mehr Ehre, wenn er diese !
Würden auf einer Universität nach vorher gegebenen Bewei- ^
sei, seiner Geschicklichkeit erhält. l
In mehrern teukschen Reichsländern erkennt man auchdis von den Hofpfalzgrafen verliehenen Gnadenbriefe ent- >
weder gar nicht, oder doch wenigstens nicht anders an, als s
wenn der Hofpfalzgraf vorher bey dem Landesregentcn um !
besondre Vergünstigung sein Amt ausüben zu dürfen, nach- ' !gesucht und erhalten hat. Es will zwar auch dieses am '!
kaiserlichen Hofe, als ein Eingriff in die kaiserlichen Ge- s
rechtsame angesehen werden, allein theils treten hier die nein- ^
sichen Gründe ein, welche vorher in Ansehung der Notarim !
angeführt sind, theils ist aber auch das Haus Oesterreich, s
welches gewöhnlich selbst den kaiserlichen Gerechtsamen s
den ersten Stoß zu geben pflegt, den übrigen Neichsständm !
hierin mit gutem Bn/piel vorgegangen, indem es die in s
den Oefterreichiichen und Böhmischen Landen von kaiserlichen H
Hofpfaizgrazen auszuübende Actus für null und nichtig er-klärt har *). s
Mose r von des Kaisers Regierungs - Rechten und Pflich- l!ten,S-468>s. ^