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1 (1797)
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462
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462 4. B. Von d. Recht u. d. Art. u. Weise d. R. Reg.

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Sehr zu wünschen wäre es, daß die Mißbräuche, wel- ^

sich die Hofpfalzgrafen oft zu Schulden kommen lassen, !

ernstlich-bestraft würden, und daß überhaupt diese Würdenur besonders verdienten Personen und zwar nur auf !

Lebenszeit ertheilt werden möchte. Ein rechtlicher >

Mann wird sich übrigens heutiges Tages nicht leicht ent- !

schließen, sich von einem bloßen Hofpfalzgrafen zum Doctor, s

Licentiatsn oder Magister, und eben so wenig zum NotariuS s

creiren zu lassen. Er ist alsdann nur ein vocwr bullstus ^

und es macht ihm allerdings mehr Ehre, wenn er diese !

Würden auf einer Universität nach vorher gegebenen Bewei- ^

sei, seiner Geschicklichkeit erhält. l

In mehrern teukschen Reichsländern erkennt man auchdis von den Hofpfalzgrafen verliehenen Gnadenbriefe ent- >

weder gar nicht, oder doch wenigstens nicht anders an, als s

wenn der Hofpfalzgraf vorher bey dem Landesregentcn um !

besondre Vergünstigung sein Amt ausüben zu dürfen, nach- ' !gesucht und erhalten hat. Es will zwar auch dieses am '!

kaiserlichen Hofe, als ein Eingriff in die kaiserlichen Ge- s

rechtsame angesehen werden, allein theils treten hier die nein- ^

sichen Gründe ein, welche vorher in Ansehung der Notarim !

angeführt sind, theils ist aber auch das Haus Oesterreich, s

welches gewöhnlich selbst den kaiserlichen Gerechtsamen s

den ersten Stoß zu geben pflegt, den übrigen Neichsständm !

hierin mit gutem Bn/piel vorgegangen, indem es die in s

den Oefterreichiichen und Böhmischen Landen von kaiserlichen H

Hofpfaizgrazen auszuübende Actus für null und nichtig er-klärt har *). s

Mose r von des Kaisers Regierungs - Rechten und Pflich- l!ten,S-468>s. ^