4§o 4. B. Von d. Recht u. d. Art. u. Weise d. R. Reg.
zu verleihen. Diese größere Comitiv ist gewöhnlich erblich,statt daß die kleine nur eine persönliche Würde ist, oder ge-wissen Collegien oder Gemeinheiten erkheilt wird *) und ausden vorzüglichen» Rechten, welche mit jener verknüpft sind,ergiebt sich schon, daß sie nur hohen Standespersonen zuTheil zu werden pflegt. Indessen haben auch zuweilen Gra-fen und Freyherrn die große Comitiv erhalten, deren Nach-kommen sodann entweder aus einem schändlichen Geiz, oderauch wohl aus Noch für eine geringe Summe Geldes no,bilitiren, oder gar die kleinere Comitiv an öfters sehr un-verdiente Personen wieder ercheilen. Dadurch ist es denngekommen, daß die Hofpfalzgräfliche Würde, welche ehmalssehr hoch geschätzt wurde, gegenwärtig sehr viel von ihremehmäligen Werth verlohren hat.
Schon bey den westphälischeg Friedeusverhandlungenward darüber geklagt, „daß die Comitiv en zuweilenauf Schuster und Schneider erblich erwachsenwären," und auch nachgehends sind ähnliche Klagen, we-nigstens, daß die Hofpfalzgrafsn von beyden Gattungen ihrAmt oft mißbrauchten, nicht selten geführt worden. Diesgab Veranlassung dazu, daß im I. i/ii. der Kaiser inseiner Wahlcapitulation **) verpflichtet wurde, auf denMißbrauch dieser Würde besonders zu achten und die Miß-bräuche empfindlich zu bestrafen. Indessen haben wir dochnoch in neuern Zeiten das Veyspiel gehabt, daß ein gewis-ser Freyherr von Vöhlin mit Ausübung seiner größer»
Gewöhnlich haben die Universitäten die kleine Ccmitiv,welche entweder durch den jedesmaligen Rector oder Prorector,oder durch den Procanzler, oder durch den Decari der Juristen-Facultat ausgeübt wird.
Art. L2. j. 7.