2. C. Von Ausübung der kais. Reservaten. 459
noch gewisse andre bestimmte kaiserliche Vorrechte «n dessenNamen ausüben, so wird von ihnen hier am schicklichstenzu handeln seyn.
Die Würde eines kaiserlichen Hofpfalzgrafen*)(Lomes 8scri Uslniäl, Lomes kalstmus, Lomes 8acriLonlissoru Imperrslis, Lomes ^ulas kalstügns LirsLreus)ist unstreitig in Teutschland aus Nachahmung des grieck)i-schen Hofes zu Constantinopel entstanden. Dort hatte mannenrlich Lomites Laerarum remrmeratlonum oder larZitio-vum, durch welche die Kaiser, damit sie sich selbst nicht umalle Kleinigkeiten zu bekümmern brauchten, gewisse Gnaden-bezeugmigen erweisen ließen. Damit nun auch die keltischenKaiser nicht mit allen Kleinigkeiten behelligt werden möchten,so ernannten sie ebenfalls Lomites 8r>cr!kulatü, Hofpfalzgra-fen, unb übertrugen diesen das Recht in ihren Namen ge-wisse Hoheitsrechte auszuüben, als unehliche Kinder zu le-gitimiren, das Recht der Volljährigkeit zu ertheilen, Doc-toren, Magister und Notarien zu creiren, u. s. w., dasAmt selbst erhielt aber den Namen derComitiv> Indes-sen nicht alle Hofpfalzgraftn hatten gleiche Rechte. Es kamauf den Kaiser an, was für welche er ihnen ertheilen wollte.Manche erhielten noch mehrere Rechte, und so entstand hie-durch ein Unterschied zwischen dergrößern und kleinernoder gewöhnlichen Cvmitiv. Die größere enthielt nicht nuralle die Rechte, welche gewöhnlich "mit der kleinern verknüpftwaren und bereits angegeben sind, sondern auch die Befug-niß selbst wieder die kleine Comitiv verdienten Männern zuertheilen, in den'Adelsstanb zu erheben und übliche Wapm
") Hof-Pfalzgrafen find wohl von Land-Pfalzgrafen zuunterscheiden und nicht von diesen herzu leiten»