45 8 4. B. Von d. Recht' u. d. Art u. Weise d. R. Reg.
Ausser der Würde eines Notarius können auch die aka-demischen Würden, ingleichen die Würde eines ge-krönten Poeten in Teutschland nur unter kaiserlicherAutorität ertheilt werden. Ehe noch die Landeshoheit sichvöllig ausgebildet hatte, waren diese Würden schon in Ue-düng, und wurden nur von dem Kaiser oder in dessen Na-men ertheilt. Auch nachher glaubte man, daß kein Hürstdergleichen Würden verleihen könnte, wozu unstreitig disDsctoren selbst das ihrige treulich beytrugcn und da manauch am Neichskammergericht, ingleichen in den Reichsstadtren keinen von einem Fürsten creirten Doctor würde aner-kannt haben, so ist dies Recht ein kaiserliches Reservat ge-blieben. Dies ist also auch der Grund, warum die Uni-versitäten in Teutschland kaiserlicher Privilegien bedürfen.An und für sich hat cs keinen Zweifel, daß ein jeder Reichs-stand in seinem Lande eine Universität anlegen, und dieselbeprivilsgiren kann, allein da die besonder» sogenannten Fa-kultäten , woraus die Universitäten bestehen, das Recht aka-demische Würden zu ertheilen, auszuüben wünschen, diesesRecht ihnen aber nicht von ihren Landesfücsten, denen dieseVefugniß selbst nicht zusteht, sondern nur von dem Kaiserertheilt werden kann, so ist es in dieser Hinsicht nöthig, daßein Reichsstand, der eine Universität anlegen will, dieselbevon dem Kaiser privilegiren läßt-
§. izz.
Schon in dem vorigen Paragraph ist bemerkt, daß dieNotarien nicht blos von dem Kaiser selbst, sondern auchund zwar unendlich häufiger von den sogenannten kaiserli-chen Hofpfalzgrafen creirt werden. Da diese Personendies Geschäft unter kaiserlichem Ansehen verrichten und auch