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1 (1797)
Entstehung
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457
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2 .C. Von Ausübung Leb kais. Reservaten. 4Z7

waren *). Hiedurch ist das Ansehen der Notarien wiedergestiegen, aber am kaiserlichen Hofe mißbilligt man dieseVerfügungen und hält sie für einen Eingriff in die kaiserli-chen Reservaten. Mindermächtige Neichsstände haben esdaher nicht gewagt, das ihnen von den größer» Höfen ge-gebne Beispiel nachzuahmen. Indessen hat es keinenZweifel, daß sie hiezu befugt wären. Sind der Notarienzu viel, werden unwissende oder gar unredliche Personendazu ernannt, so hat dies um so mehr Nachcheil, je größerdie Glaubwürdigkeit der Notarien ist. Der Kaiser ist nichtim Stande den Mißbrauchen abzuhelfen, besser kann diesein jeder Neichsstand in seinem Lgnde, und da durch die er-wähnte Verfügung das kaiserliche Recht Notarien zu creirenselbst nicht eingeschränkt, sondern nur Ueberzeugung ver-langt wird, daß der creirte.Notarius die Geschicklichkeit ha-be, welche er nach des Kaisers eignen Willen haben soll,so kann auch das Mittel, wodurch man sich diese Ueberzeu-gung zu verschaffen sucht, keineswegs als ein Eingriff iu diekaiserlichen Gerechtsame angesehen werden **).

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ch Es ist daher sehr unrecht, wenn die hkhcrn Collegien fetztauch von denen auf der Landes-Universität cremen Notarielleigenmächtig verlangen, daß sic sich einer nochmaligen Prüflingunterwerfen sollen, ehe man sie immatricnlirt. Uebrigcnsbrauchen auch diejenigen Notarien, welche ben dem Ncichskam-mergericht inimamculirt sind, sich nicht von den Landescollegi-en cpaminiren zu lassen.

ch Vergl. überhaupt das Repertorium des Staatsund Lchnrechts, Art. Notarins und des Hrn. HofrachRunde Aufsatz über das kaiserliche Notariatsrescrvat, in desHrn. v. Berg teutschcmStaats-Magazin. Hcftr. S.azr. s.