45» 4> B. Von d. Rechtu.d.Artu.Welsed. R. Reg.
riachtheilig hielten, zu ihren Geschäften sich solcher Perso- .neu zn bedienen , die vom Kaiser bestellt waren, Secre-tarien und Acluarisn ernannten und dadurch die Notarienaus den Gerichten nach und nach verdrängten. Noch mehraber wurde ihr Ansehen verringert, weil die Hofpfalzgra-fen öfters so freygebig mit Ercheilung der Notariatswürdewaren, und nicht selten unwissende, ja wohl unredlicheMänner zu Notaxiei, creirten. Dies hatte die Folge, daßKaiser Maximilian I. im I. i;is. eine eigne Notariats-vrdnung, oder wie er sie nannte: Ordnung zu Un-terrichtung der offenen Notarien, wie die ih-reAemter üb en sollen, publicirts. Die Absicht dabeywar nicht sowohl, einen vollständigen Unterricht in derNotariatskunst zu ercheilen, als nur im allgemeinen dieNetarien ihre Pflichten zu lehren, und den bisher bemerk-ten Mißbräuchen derselben zu steuern. Auch in dem Visi-tations-Abschied vsn §. iz. ward gegen die zu großeZahl der Notarien und über ihre öftere Ungeschicklichkeitgeeifert. Allein die Hofpfalzgrafen hatten einmal dasRecht Nstaric» zu creiren, dies brachte ihnen Geld ein,und so war alles Eifern vergebens.
Endlich fieng man an den Höfen der Reichsstände selbstan, dem Mbel entgegen zu arbeiten. Das Recht Nokarienzu ernennen, konnte man einmal weder dem Kaiser, nochden Hospsalzgrafen streitig machen, aber man traf nun-mehr an einigen Höfen die Verfügung, daß die Notarienvon den höhern Landesgerichlen zuvor examinirt und imma-rriculirt seyn müßten, che von ihnen beglaubigte Schrif-ten und Urkunden angenommen würden. Nur diejenigenblieben von dem Examen befreiet, die auf der Landes-Uni-vsrsität nach vorhergcgangener Prüfung zu Notarien ereilt