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1 (1797)
Entstehung
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455
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2. C. Von Ausübung dee kai's. Reservaten. 45Z

Notarius*), der alles aufzeichnen mußte, und der nurdurch sein Zeugniß den Geschäften öffentliche Glaubwürdigekeit verschaffen konnte. Aus diesem Grunde konnten dirNotarien als öffentlich e Personen nur von der höch-sten Gewalt, mrd also, da diese vor Entstehung der Lan-deshoheit dem Kaiser allein durch ganz Teutschland zustand,nur von dem Kaiser bestellt werden. Selbst nachdem dirLandeshoheit aufkam, blieb dem Kaiser das Recht Nota-rien zu ernennen und kein Stand des Reichs maaßte sichdieses Recht an, vielleicht aus dem Grunde, weil mansonst in andern, oder benachbarten Ländern sich nicht fürverbunden erachtet haben würde, dem Zeugniß eines voneinem Fürsten ernannten Notars Glauben bryzumessen.Und so ist es noch bis auf den heutigen Tag geblieben, in-dem das Recht Notarien zu ernennen', ein kaiserliches Vor-recht ist und zu den Reservaten des Kaisers gehört, welcheser entweder selbst ausüben kann, oder doch in seinem Na-men und unter seinem Ansehen ausgeübt wird **).

Schon dadurch verlohren die Notarien viel von ihremehmaligen Ansehen, daß nach entstandener Landeshoheitdir Reichsstände, welche es nunmehr ihren Gerechtsamen

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") Deshalb heißen auch noch die Secretairs beym Reichs-kammergericht Notaric».

In den Oestcrrcichischen Erblandcn werden jedoch dieNotancn aus kaiserlicher und landesfürstlicher Machtvoll-kommenheit crcirt. Vielleicht hat dies die Veranlassung gege-ben , daß nunmehr in de» Brandcnburgischen Ländern die No-tarien nur unter königlich preußischer Autorität ernannt wer-den 5 und daß sie sich blos königlich preußische Notarieu nennenmüssen. In andern Landern hat. man jedoch diese Beyspieltznoch picht nachgeahmt.