454 4. B. Von d. Recht u. d. Art u. Weise d. R. Reg.
Das Commissorial-Nescript selbst enthält übrigens, wasder Commissarius zu thun hat, und wir weit er gehen-arf.
Von diesen Gattungen der kaiserlichen Commissionenfind nun aber die Commissionen des Kaisers wohl zu unter-scheiden, welche derselbe an solche Neichsständische Der-ammlungen schickt, deren Schlüsse einer kaiserlichen Rati-fication bedürfen. Denn nur, wenn dies der Fall ist,stverden dit von dem Kaiser abgesandte Näthe, welche des-sen Stelle vertreten, Commissarien genannt, ausser-dem heißen sie Gesandte, oder kaiserliche Ministers.So schickt also zwar der Kaiser aus Reichs - und Deputa-tions-Tage, ingleichen zur Visitation des Reichskammer-gerichis Commissarien, allein, wenn sich das kurfürst-liche Collegium versammelt, wenn Kreistage gehalten wer-den u. s. w-, so schiSt der Kaiser nur, so wie an die einzel-nen Stände, Gesandten. Gewöhnlich hak der kaiser-liche Hof in denjenigen Reichskreilen, welche in Thätigkeitsind, oder mit denen er Verkehr hat, ingleichen an dmgroßen kurfürstlichen Höfen Gesandte, durch welche er seirrsGeschäfte besorgen läßt.
§. r z?>.
Zu den Personen, welche in Deutschland unter kaiser-licher Autorität ihre Geschäfte verwalten ; gehören auch diekaiserlichen geschwornen Notarien. Man ver-steht hierunter solche Personen, welche von dem Kaiser dasRecht erhalten haben, aussergerichtlichen Geschäften durchihr Zcugniß öffentliche Glaubwürdigkeit zu verschaffen. Inältern Zeiten waren die Notarien das, was wir jetzt Se-rretairs nennen, mithin war in einem jede« Gericht ein