2. C. Von Ausübung der küls. Reservaten. 4ZZ
ligionsgleichheit auch noch eine andre Gleichheit beobachtetwerden solle. Braunschweig erklärte überdem: es ließe sichdie Auslassung der Worte so viel möglich gefallen,weil es sich von selbst verstehe, daß auch anMacht - Vermögenheit und Ansehen kerne U n-gleichheit zwischen beiderseitigen Comm.issa-rien obwalten dürfe*). Besser würde cs indes-sen immer seyn, wenn die den Sinn verstellende Wor-te sä normsm Instruments stscis wieder ausgestrichenwürden.
Wird einem Neichsstand vom Kaiser eine Commission 'übertragen, so hat derselbe nicht nöthig,, sich dem aufge,tragenen Geschäft selbst zu unterziehen, sondern er kannseine Rache dazu wieder subdelegiren. Von diesen subdele-girten Rächen kann indessen nicht an den subdelegicendenNeichsstand, sondern nur an den Kaiser selbst appellirtwerden.
Sind mehrere Commissarien zu Ausrichtung eines Ge-schäfts ernannt, so entsteht dabey die Frage: ob aucheiner ohne den andern das Geschäft verrichten könne? Hie-bey kommt es darauf an, ob das Commissoria! - Nescript dieClansel samt und sonders, oder die Clausel samtoder sonders enthält. Zn jenem Fall kann kein Com-missarius ohne den andern den Auftrag verrichten, wohl -aber, in diesem.
Stirbt der Commissarius, oder weigert er sich, dasihm aufgetragne Geschäft zu verrichten, so kann ein andreran dessen Stelle ernannt werden, welches man unter denAusdruck: die Commission transscribiren begreift.
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ch t'l LvIIker a. a. O. S. Lvz.