Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
450
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4ZS 4. B. Von d. Recht u. d. Art u. Weise d. R. RcA.

daher nicht, diese Sache auch auf dem Westph. Friedens«congrcß zu bringen. Hier wurde nun ausgemacht und nach»gehends in?das Instrument*) selbst gesetzt: Wenn sichder Fall zutrüge, daß außerordentliche Commissionen zuerkennen wären, so sollten, wenn die Sache blos evan-gelische Stände beträfe, auch nur allein Evangelische; be,träfe sie aber blos Katholische, alsdann blos Katholischeals Commissarien deputirk werden; waren hingegen Katho-lische und Evangelische bey der Sache interessirt, so solltenvon beyden Neligionspartheyen die Commissarien in gleicherZahl ernannt werden. Uebrigens sollten auch die Commisrsarien blos ihn» gutachtlichen Bericht erstatten; sich aberaller Entscheidung enthalten.

Man säumte hierauf auch nicht den Kaiser in der Wahl,capitulation (Art. i?. §. 5.) zu verpflichten, daß bey Er-kennung der Commissionen die Vorschrift des W. F. genaubeobachtet würde; und diesem ward noch im Z. 174-. aufKurbrandenburgische Erinnerung beygesetzt:dabey auch,wann die Sachen beyderley Religionsverwandte betreffen,in Ernennung der Commissarien so vielmSgiich auf eine Gleichheit sehen. Die Worte so viel möglichhat man indessen im Z. 1764. wieder ausgelassen und auderen Statt gesetzt: normam Instrument! xacis. E§-entsteht also nunmehr die Frage, wie dieser im Z. 1742. ge-machte Zusatz zu verstehen sey?

Daß die Gleichheit, welche bey Ernennung derCommissarien beobachtet werden soll, nicht blos von einerNelig ionsgleich Hs it zu verstehen sey, ergiebt sichschon daraus, weil unmittelbar/vorher bereits das nem»liehe enthalten war. Denn sollte die Vorschrift des W. F.

') Art. V. §. ;i.