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1 (1797)
Entstehung
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449
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2. C. Von Ausübung der kaif. Reservaten. 449

des Reichshvfraths nicht gegründet ist, wo vielmehr die Sa-che vor die Austräge gehörte, den Reichsständen dadurch dasN.cht der ersten Instanz entzogen. Es ist daher in dieserHinsicht in der Wahlcapitulation *) versehen, daß der Kai-ser wider die Gesetze keine Commission erkennen solle.Hierunter ist vorzüglich der Fall zu verstehen, wenn dirGerichtsbarkeit nicht gegründet wäre. An einer andernStelle**) heißt es: der Kaiser solle keine nnz eiligeCommissionen in Streitigkeiten der Unterthanen mit ihrerLandesherrschast erkennen. Dies ist frcvlich ein sehr unbe-stimmter'Ausdruck, der indessen wohl so viel sagen will,es sollen keine Commissionen erkannt werden, wenn dirKlage noch nicht gehörig bescheinigt, oder nicht von solcherBeschaffenheit wäre, daß die Sache eine kostbare Unter-suchungscommiffiori'verdiente ***). Auch ist Art. r y. §. 8.versehen, daß in Straffälle» die Commissarien nichts vonder Strafe erhalten sollen, und überhaupt dürfen die Com-missarien kein eignes Interesse bey der Sache haben ch).

Die vorzüglichste Einschränkung der kaiserlichen Gewaltin Erkennung der Commissionen hat aber ihren Grund inder Religionstrennung. Unter K. Rudolf II. und den fol-genden Kaisern geschah es häufig, daß in Streitigkeitender Katholischen mit den Protestanten Commissionen ettkannt und diese bios Katholischen übertragen wurden. DieProtestanten beschwerten sich hierüber mehrmals, allein eSwurde nicht auf ihre Beschwerden geachtet. Sie säumten

Art. 16. st 9.

") W. C. Art. i-:. st 7.

" Mosers Anmerkungen zur Ä. C. K° Josephs II. Th-». G. 167.

-!-) W. C. Art. 18. st 5.

Erster Band. F f