2. E. Von Ausübung der kais. Reservaten. 45 r
Art 5. § 51: genau beobachtet werden, und war hierinenthalten, daß bey Ernennung der' Commissaricn Reli-gio nsgleich heit beobachtet werden sollte, so war jader 1742. gemachte fernere Zusatz nicht nur sehr überflüssig,sondern konnte auch selbst wohl gefährlich werden, indem nunnur so viel möglich diese Gleichheit beobachtet werdensollte. Der eigentliche Sinn des gemachten Zusatzes wardaher, daß nicht blos in einem solchen Fall Neligions-, son-dern auch dabey oder daneben so viel möglich Stan-des- und Machts-Gleichheit beobachtet, und alsoz. B. nicht ein katholischer mächtiger Kurfürst und ein klei-nert protestantischer Fürst, sondern ebenfalls ein protestanti-scher Kurfürst, oder doch ein angesehener mächtiger Fürstzu Cvmmissaneu ernannt werden sollten. Auf diese Artließ es sich erklären, daß nur so viel möglich oder thunlichauf Gleichheit gesehen werden sollte, denn völlige Standes-oder Machtgleichheit ließ sich hier wohl nicht immer errei-che». Es war z. D. nicht thunlich, wenn dem Kurfürstenvon Baiern eine Commission aufgecragen wurdet daß nunder so weit entfernte Kursürst von Sachsen, Brandenburgoder Braunschweig zum Mitcommissarius ernannt werdenkonnte, aber mau konnte doch wohl den Herzog von Wür«temberg dazu ernennen.
Indessen am kaiserlichen Hofe erklärte man die Stelledergestalt, daß dadurch die Verordnung des W. F, mil-der Wahlcapitulation eingeschränkt wäre. Di's veranlaßteKur-Brandenburg selbst bey der Abfassung der Wahlcapi-tulation Josephs ll. darauf anzutragen, daß die Worteso viel möglich zu Verhütung aller Mißdeutung wiedeeausgestrichen werden möchten. Es erklärte übrigens dabeyausdrücklich: wie es bey dem 1741. gemachten und belieb-
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