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zur Nsichshofkanzley gehörige von dem Kurfürsten von Mainz,als Reichs-Erzkanzler bestellt*), (§. 69.) und erhalten ihreBesoldung von den Gefällen der Neichshofkanzlen, welcheso beträchtlich sind, daß noch immer eine ansehnliche Sum,me für den Kurfürsten selbst übrig bleibt **).
. Äon dem am kaiserlichen Hofe befindlichen Nsichsarchiv,oder Rsichshofarchiv, ist nun erber das eigencliche .oderHaup t-Neichsarchiv selbst wohl zu unterscheiden. Die-,sesist zu Mainz und begreift nicht nur die Original-Urkun-den von allen Gattungen teutscher Neichssachen, als die Ori-ginalien der NeichSgesetze, der kaiserlichen Hofund Com-,missionsdscrete, der Schreiben an die Neichsversammlungu. s. w>, sondern auch die vollständigen Reichstags- Acten.Ehmals war auch dies Archiv mit dmr Mainzischen Landes,Archiv vermischt, allein der jetzige Kurfürst hat beyde voneinander absondern lassen und das Reichsarchiv der Aussichteines eignen Archivars und Archivraths anvertraut. Manhat sonst geglaubt, daß dies Archiv sehr unvollständig wäre,indem die Schweden im dreyßigjährigen Krieg eine» großenTheil desselben nach Schweden hätten abführen lassen. Al-lein Hr. Professor und Archivrath Schall erklärte dies inseinen zuverlässigen Nachrichten von dem zu Mainz lauste,wahrten Neichsarchiv (Mainz 1784- 8 .) für falsch.
§. rzS.
Bisher war blos die Rede davon, wie die kaiserlicheNeichsregierung an dem kaiserlichen Hofe selbst ausgeübt wird.
») W. C. Art. r.
' ) Mau schlagt diesen Ueberschnsi auf 100,0.00 Gulde» an.Billig sollte ein Theil davon zu,- bessern Unterhaltung derKam,rnergerichtsianzlei- verwandt werden. — Wirklich ist kürzlichder Kurfürst von Mainz so ^rossmüthig gewesen, der Kammer,gerichts-Kanzle» — irzo Gulden,zu schenken.