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1 (1797)
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445
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2. C. Von Ausübung der kaif. Reservaten. 445

Uebrigens muß nach ausdrücklicher Vorschrift der Ge-setze *) alles was der Kaiser als Kaiser ausftrtigen läßt,es mag Staats- Negierungs- Gnaden- oder Zustizsacheirbetreffen, in der Reichskanzler) ausgefertigt werden.

§. rZ5-

Alles was an den Kaiser, als Neichsoberhaupt gelangt,und was in dessen Namen ausgeferrigr wird, wird sorgfäl-tig verwahrt. In altern Zeiten war man weniger sorg-sam, besonders wurden damals die Reichssachen von denHaus - und Landessachen nichtgehörig getrennt; beydemach-ten vielmehr nur ein Archiv aus. Aus diesem Grunde er-klärte daher Maria Theresia nach der Wahl K. Carls Vll.,daß sie das Nrichsarchiv nicht abliesern könne, weil erst dieHaus - und Landessachen davon getrennt werden müßten.Seitdem ist jedoch diese Trennung geschehen, und es ist nun-mehr ein jedes Archiv für sich.

Das Reichsarchiv selbst hak jetzt drey Abtheilungen, undbesieht i) auS dem Geheimen Staatsarchiv, 2) derGeheimen Registratur und z) derIudicial-Ne-gistratur, von denen eine jede wieder in zwey Fächer,nemlich der lateinischen und teutschm Expedition abgetheiltist. Das geheim« Staats-Archiv enthält die eigentlichenReichsstaatsacten, die Geheime Registratur aber die Gna-Lensachen, und die Judicial-Registratur die gerichtlichenAcren. Das erstere steht unter der besonder» Aufsicht derbeyden Reichsreferendäre, die andere zweyer Registratorenund die dritte einiger Negistrakuroffieialen, oder Registran-ten **). Alle diese Personen werden, so wie überhaupt alle

^') Wahlcapit. Art. 25. §.

Hanzelp Anleitung zur neuesten Reichshofrathspraris.Bd. 1. §. s.