2. C. Von Ausübung der kai's. Reservaten. 44?
Eshatcrber keinen Zweifel, daß sie nicht auch ausserhalbdesselben von andern aus kaiserlichen Auftrag oder unter kai-serlicher Autorität ausgeübt werden könne. So kann derKaiser, oder nach'Beschaffenheit der Umstände des Reichs«Hofrath, wenn sie sich nicht selbst einem Geschäft unterziehe!»können, oder wollen, andern hiezu einen Auftrag ertheilen,oder mit andern Worten eine Commission erkennen.Diese Commissionen chnd von gedoppelter Gattung; einigefinden an dem kaiserlichen Hofe selbst statt, andre aber ausser-halb desselben und zwar entweder zu Justizsachen *), oder auchzu andern Geschäften, als z. B. zur Einnahme der Huldi-gung in Reichsstädten, zur Aussicht über den Buchhandelauf der F.ankfurter Messe, zu den Wahlen geistlicher Kur-fürsten und Fürsten u. s. w. Jene, die am Hose selbst stattfinden, heißen kaiserliche Hofcommifsionen, diese hin-gegen werden entweder Localcommissionen genannt,oder erhalten ihre besondere Benennung nach dem Gegen-stand des ertheilten Auftrags, z. B. Büchercommission.
Daß der Kaiser berechtigt sev, entweder selbst oderdurch den Neichshofrath dergleichen Commissionen zu erken-nen, hat keinen Zweifel, auch ist ihm diese Befugniß anund für sich nie von den Neichsständen streitig gemacht wor-den. AVer verschiedene Mißbräuche, deren sich' der kaiser-liche Hof bey Erkennung der Commissionen, besonders iirJustizsachen, hat zu Schulden kommen lassen, habeneinige gesetzliche Bestimmungen veranlaßt, welche nunmehraut das genaueste beobachtet werden müssen. So geschahes in älter» Zeiten sehr häufig,^ daß, um die Austrägal,Jnstanz der Reichsstände zu eludirm, und überhaupt in
Und zwar wieder entweder zur Untersuchung der Sache,oder zur Vollziehung der gefällten rechtskräftigen Urthel.