444 4. B. Bon d.Rechku.d.Artu. Weise d.R. Reg.
können, die sich bisher nicht überwinden konnten, Schriftendieser Art zu lesen. Nur scheint es auf der andern Seite,daß oft ein zu großer Schwall von Worten gebraucht wird,und daß selbst zuweilen Ausdrücke und Wendungen Vorkom-men, die man in solchen Aufsätzen wenigstens, nichtgern steht.
§- IZ4-
Was auf vorstehende Art entworfen ist, wird nach Be-schaffenheit der Sache dem Reichsvicekanzler, oder demNeichshofrath, der das Referat gehabt hat, im Concept zurRevision vorgblegt, hiernächst nach geschehener Mundirungvon dem Neichsrsferendair, oder Reichshofrathssecretair, so-dann von dem Reichsvicekanzler und zuletzt von dem Kaiserunterschrieben, worauf zuletzt die Besieglung geschieht. DirArt der Besieglung, ob die Ausfertigung damit verschlossen,oder ob das Siegel darauf gedruckt, oder in einer Kapseldaran befestigt wird, hängt von der Art der Ausfertigungselber ab. Rescripte und Decrete werden zugemacht und mitdem kaiserlichen Siegel geschloffen; Stationen, Mandate,Patente, Endurtheile, Paritoricn und die Appellakionsprs-cesse hingegen bleiben offen, und es wird nur das Siegeldarauf gedruckt. Ein gleiches geschieht bey minder wichti-gen aussergsrichtlichen Ausfertigungen, an wichtigere aberwird das Siegel in einer Kapsel angehangen. Besiegeltwerden also alle Ausfertigungen, aber nicht alle werde» vondem Kaiser eigenhändig unterschrieben. Man macht hierden Unterschied, ob die Ausfertigung mit dem Worte: Wiranfängt oder nicht. Zn jenem Fall wird sie vom Kaiser selbst,in diesem aber nur von dem Neichsreferendair, oder Reichs-hvfrathssecretair und dem Reichsvicekanzler unterschrieben *).
Z Ioh. Christ. Hcrchenhahns Geschichten des Rcichs-hosrarhs nebst der Behandlungsart der bei) demselben verkommwenden Geschäfte. Th. 2. S- 204.