2, C. Von Ausübung der kais. Reservaten. 44Z
kürzer gefaßt, und die ganze Ausfertigung ist ungezwunge-ner *). Unrichtig ist es aber, daß alle Nestripte weit glimpf-licher, als andre dergleichen Ausfertigungen gefaßt wür-ben, denn es giebt auch sehr ernstliche und scharfe Restripte,in deren der Ton eben nicht sehr glimpflich zu sepn pflegt.Indessen ist doch der Kaiser verpflichtet**), die Verfügungzu treffen, daß sich die Reichsgerichte in ihren Erkenntnis-sen aller unglimpflichen Ausdrücke gegen die Neichs-stände enthalten. Bisher redete diese Stelle nur von denKurfürsten, sie wurde aber im I. 1790. auch auf die übri-gen Stande ausgedehnt. Billig sollten sich nun aber auchdie Reichsständr in ihren, Necursschriften aller unglimpfii-chcn Ausdrücke gegen die höchsten Reichsgerichte enthalten. —-Gerichte müssen in Ehren gehalten werden.
Uebrigens freue ich mich zu diesem allen noch hinzusetzenzu können, daß man doch nun seit einiger Zeit anfängt, amkaiserlichen Hofe in der Reichskanzlei», eine reinere und denheutigen Zeiten mehr angemessene Schreibart sinzuführen.Von der Art ist das kaiserliche Natificationsdecret den Fran-zösischen Friedensbruch betreffend, vom zo. April 179z.Dasselbe zeichnet sich in mehrerer Rücksicht von den bisheri-gen Ausfertigungen dieser Art auf eine sehr vorzügliche Weiseaus und wird auch von denen mit ^Vergnügen gelesen werden
*) z- B. Franz ll. von G. G. erwählter Rom. Kaiser, zuallen Zetten Mehrer lös Reichs re. Ehrwürdigster Fürst, Lie-ber! Andächtiger: Wir mögen Dr..Andacht gnädigst nicht ber-gen, wasgestalten-Nachdem nun-Als ersuchen Wir
dieselbe hiermit gnädigst, daß sie re. Das gereicht Uns. vonDr. Andacht zum angenehmen gnädigsten Wohlgefallen, DeroWir mit Kaiserlicher Gnade und.allem Gute» wohl beygethanverbleiben. Gegeben:c.
- ) W. C. Art. iL §.4.