Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
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442
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442 4-B. VoN/d. Recht v.d. Art u. Weife d.R. Reg.

Abbreviatur Dr. ist übrigens zur Observanz geworden.In äitern Zeiten las man es Deiner, jetzt will man esDero lesen. Tue Prälaten, Grafen und andre Geringerewerden bloS durch D u, Dein angeredet.

In den Citatione», Mandaten, Edicten, Patenten«. d. g. welche in den Neichskanzieyen auögefertigt werden,'wird der völlige kaiserliche Titel vorangesetzt, und mit derBegrüßungs - oder einer andern Eingangs - und Bekaunt-machungsformel sn Verbindung gesetzt; z.B. Wir Franz II-

rc. Entbiete» dem-Unsre Gnade und alles Gutes,

oder: Unfern freund-oheim und brüderlichen Willen, Liebe

4rnd alles Gutes rc. oder: Fügendem-hiemit zu

wissenrc. oder, wie die allgemeine Bekanntmachungsformellautet: Bekennen und thuu kund jedermäunigl.chen, mitdiesem unserm offenen kaiserlichen Briese bezeugend rc. So-dann wird das erwähnt, was zur Ausfertigung Anlaß ge,geben hat, als: Uns hat N. N. klagend angebracht, was-rnaßen rc. oder auf eine andere Art: Was bey Uns N. N.vorgestellt, ist aus beygehenden Anlagen mit mehrern ab-zuuehmen rc. Hierauf geschieht die Subsumtion, z. B.Wan» nun hierauf das gebetene Mandatum heule datoerkannt worden rc. Zuletzt wird der Wille des Kaisers nachder Absicht und Beschaffenheit eines jeden Schreibens er-klärt, als: Hierum so befehlen Wir dir von Römisch ^Kai-serlicher Macht, auch Gerichts - und Rechtswegen hiermiternstlich und wollen, daß rc. Den Beschluß macht dieKlausel: Darnach sich zu richten, oder das meynen Wirernstlich," oder: Daran geschieht unsere ernstliche Msy-nung. Gegeben u s. w.

Diese Art der Ausfertigung wird jedoch in Rescriptennicht beobachtet. In diesen wird der kaiserliche Titel weit