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1 (1797)
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440
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440 4. Von d. Rscht u. d. Art u. Weise d. R. Reg.

Reichsstand, der zugleich König ist, schreibt der Kaiser:dem Durchlauchtigsten, Großmächtigsteu Fürsten, HerrnN. N. in N. N>, König rc. Unserm besonders liebenFreunde, Oheim und Bruder. Den Bruder'Titel gebensich jetzt alle Könige zum Beweise, daß sie sich einanderalle gleich sind: er wird daher auch, seitdem die Idee vonder Weltherrschaft des Kaisers verschwunden ist, sowohl vondem Kaiser den Königen, als von diesen dem Kaiser gegeben.

Wegen der Anrede an die Kurfürsten ist der Kaiser inseiner Wahlcapirulation verpflichtet, ihnen den Titel Hoch»würdigst und Durchlauchtigst zu geben *). DieFürsten haben zwar dieser Stelle der Wahlcapirulation wi-versprochen, allein ihr Widerspruch ist um so mehr ohneGrund, als die Kurfürsten sich diese Titel auch besondersvom Kaiser ertheilen oder versprechen lassen konnten. Ei-nem weltlichen Kurfürsten schreibt also der Kaiser: demDurchlauchtigsten Unserm lieben Oheim; einem geist-lichen aber: dem Hochwürdigsten Unserm lieben Nef-fen. Ein weltlicher Fürst hingegen erhalt aus der kaiserli-chen und Reichs-Kanzlei) nur: dem Hochgsbohrnen oderaus einem besonder» Vorrechte: dem Durchlauchtig - Hoch-gebohrnen Unserm lieben Oheim und Fürsten. Manbehauptet zwar zum Theil, daß das Pcädicat Oheim eben-falls nur einigen fürstlichen Häusern von dem Kaiser aus be-sonderer Gnade ertheilt würde, allein Moser **) bemerkt,daß dieses irrig sey, daß vielmehr ein jeder Fürst, selbst dieneucrcirken dieses Prädikat erhielten, ohne daß es dazu eines

Art. ;. §. 2 .

Staatsrecht LH. 4- S. rS9> Th. S. ;67.