2. C, Von Ausübung der kais. Reservaten. 4Z9
Und einzige Minister des Kaisers in Reichssachen *), dochhat eS, wie schon bemerkt ist, deinen Zweifel, daß der Kai-ser auch in dergleichen Angelegenheiten, wenn sie gleich nichtausdrücklich zum Ressort des Ruch Hofrath gehören, den-noch denselben zu Rache ziehen könne. , '
Eigentlich und den Rechten nach können also die C'rblän-bischen Collegia des Kaisers nicht in NeichSsachen gebrauchtwerden. Indessen steht dieses doch zuweilen in einzelnenFällen nicht ganz zu vermeiden. Dann muß es aber durchRequisition des N-ichshoftarhs, oder sin sogenanntes In-finnatum in Freundschaft geschehen.
Uebrigens müssen alle Schriften, welche am kaiserlichst»Hofe übergeben werden, sie mögen nun i» den Händen desReichshofraths bleiben, oder nicht, mit der Völligen Anredean die Person des Kaisers gerichtet werde».
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Alles, was an dem kaiserlichen Hofe ausgesertigt wird,,wird, so bald es Sachen betrist, die durch den Reichshof-rath gegangen sind, der Regel nach durch einen Neichshsf-rarhs-Secretair, ausserdem aber und wenn sie von beson-derer Wichtigkeit sind, durch einen kaiserlichen GeheimenNeichsreftrendair *) entworfen. Die Haupranrede richtetsich in den kaiserlichen Ausfertigungen nach dem Standsdessen, an den dis Ausfertigung gerichtet ist. An einen
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) In Instizsachen kann man jedoch auch den RHRPrasi-deuten als Reichs-Minister betrachten. . .
' ) Dieser Posten ist äusserst wichtig. Er ist schon mehrmalstwn gewesenen Reichskammergerichts-Assessoren bekleidet. Ei-gentlich sind zwey Reichsreferendaire, einer von der tentschcnund einer von der lateinischen Expedition.