Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
438
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4?8 4- B. Von d. Recht u. d. Art u. Weise d. R. Reg.

Wenn nun aber gleich der Reichshofrath das einzigeCollegium des Kaisers ist, dessen er sich in Reichssachen be-dienen kann, so gehen doch nicht alle Geschäfte durch des-sen Hände, denn die eigentlichen Reichsstaatssachen, als dieNeichsgeschäste, die Instructionen der kaiserlichen Gesand-ten, die Erstattung ihrer Relationen in Neichssachen, in-gleichen die Reichs-Kriegs-und Friedensgeschafts betref-fende Negotiationen und Schlüsse u. s. w., ferner die kai-serliche Neichsregierungs fachen, als alle Arten vonStandsserhöhnngen, Verleihung der Cvmitive, Besetzungaller derjenigen Neichsstellen, welche der Kaiser zu verge-ben hat, und Ausfertigung der dahin gehörigen Hofdecrete-,z. B. des Kannnerrichters, der Präsidenten, Reichsfiscaleu. s. w. ingleichen alle blosse kaiserliche Gnadensa-chen, sobald sie keiner rechtlichen Cognition bedürfen wer-den blos durch den Reichsvicekanzler besorgt, und der Kai-ser ist verbunden *), dergleichen ihn als Kaiser betreffendeAngelegenheiten nicht an seiner Erblande Hofkanzley ziehenzu lassen **). Der Reichsvicekanzler ist also der eigentlich»

') Das. Art/-;. §. 4.

"I'Es gereichte daher allerdings schon in dieser Hinsicht denStauden zu eurer sehr grossen Beschwerde, und es war Capitu«lationswidrig, daß die Arretrrungssache des Pfalzzweybrücki-sehen Ministers von Sa labert nicht durch die Hände desReichsviccranzlers, sondern des Ocsterreichischen Ministers vonThugut gieng. S. darüber das dritte Heft meinesStaats-Archivs. Nr. VII. VIII. u. IX. Man scheint dies nach-her zu Wien einaesehen zu haben, und hat daher erklärt, daßnicht sowohl der Kaiser, als vielmehr der Erzherzog von Oester-reich sich berechtigt gehalten habe, den Hrn. v. Salabert arrs-tiren zu lasse».