2. C. Von Ausübung der kais. Reservaten. 4Z7
Geheimen Nach zu verhandeln, und sich mit diesem darüberzu berathschlagen *), allein seit i66z. ist es ihnen in derWahlcapitulation **) zur Pflicht gemacht, „diese Gutach-ten sich nur in Anwesenheit des N. H- N. Präsidenten, unddes Reichsvicekanzlers mit Zuziehung der Ne-und Corre-ferenten und andrer Reichshofräche beyder Religion, beson-ders, wenn die Sache beyderseits Religionsverwaudte be-trist, vortragen zu lassen, nur mit diesen darüber zu rath-schlagen und in keinem andern Nach darüber zu resolviren."Indessen scheint es doch, daß man am kaiserlichen Hofe die-se Vorschrift nicht immer beobachtet hat; wenigstens sagtMoser kn seinen Anmerkungen zur W. C. Josephs H. bepdieser Stelle: man wolle zu Wien nichts davon wissen,daß die hier vorgcschriebene Art jemals in Uebung gekom-men sey. Vielleicht ist es daher auch aus dieser Ursache ge-schehen, daß im I. 1790. noch der Zusatz zu jenerSteke ge-macht ist: und drn vorgeschriebenen moäum, als eine ior-MLM essentialem beobachten, — Wer kann es indessenimmer wissen, ob der Kaiser sich blos mit dem Reichsvi-cekanzlsr und einigen Neichshofräthen, oder auch mit sei-nen andern Ministern oder Staarsräthen über die ihm vor-getragne Sache berathschlagt habe? Indessen darf doch derKaiser aus seinem Geheimen Rache keine kaiserliche Drcrc-te an die Neichsstände erlassen***), d. h. wenn er alsKaiser etwas an sie zu erlassen hat, so darf dieses nichtaus einem der Crbländischen Collegien geschehen.
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ch Eine Folge davon war, daß politische Neweggnindein die Stelle der rechtlichen traten, und daß man mehr ausdas Inrereffe des Erzhauses, als des Reichs sah.
'") Art. 16. §. 15.