^z6 4>B. Vond. Rechtu. d.Artu. Weise b.N. Reg.
sandten der Reichsstände selbst Audienz ertheilen u. s. w.Dies ist ein altes Herkommen und es war daher den Neichs-ständen sehr empfindlich, daß K. Rudolph Is. dasselbeunterbrach, indem dieser meist in seinem Laboratorio saß,den Stein der Weisen suchte und Universal-Arzncyen be-reitete, darüber aber die Reichsangelegenheiten versäumte,und besonders die Gesandten der Neichsstände öfters langewarten ließ, bis er ihnen Audienz oder eine Resolution aufihr Anbringen ertheilte. Man säumte daher nicht, sogleichfeinen Nachfolger in seiner Wahlcapitulation zu v-rpflichten,,,daß er den reichsständrschen Gesandten, mit Einschluß derreichsritterschaftlichen Abgeordneten, schleunige Au-dienz und Expedition ertheilen und dieselben mit kei-nem Nachreifen beschweren, noch mit Hinterziehung derAntwort aufhalten solle." *).
Was. die Collegia des Kaisers betrist, so hat derselbeals Kaiser kein anderes, als den Neichshofrath.Dies Collegium ist zwar gegenwärtig mehr ein Zustiz-collegium, alsein Skaatsministerium, indessen kann unddarf doch der Kaiser ausser dem Reichsvicekanzler nur diesesin wichtigen Reichs-, Staats-, Negierungs - und Gna-densachen zu Rache ziehen. Har der Reichshofrath in wich,Ligen Sachen dem Kaiser etwas vorzutragen; oder ihm einsogenanntes Ncichshofrathsgutachten zu erstatten, so geschiehtdieses durch den Nrichsvicckanzler. In ältern Zeiten pfleg-ten die Kaiser wohl dergleichen Angelegenheiten in ihrem
genwart des Thronfolgers von dem Reichsoice-Canzer der Na-menszug des Verstorbenen auf dir Ausfertigung gedruckt zuwerden.
ch W. C. Art. 2;. §. 2.