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Zweyteö Capitel.
Wo»
der Art und Weise, wie die Reichs - Regierung aus-geübt wird, und zwar erstlich in Ansehung derkaiserlichen Reservaten.
' §. izr.
Negierung des teutschen Reichs hängt entweder vondem Kaiser allein ad, oder es'concurriren dabey die Reichs-stände. Die Regiernngsgeschäfte, welche von-dem Kaiserabhangeu, werden entweder von ihm selbst, oder durch des-sen Collegia, oder aber von andern Personen ans kaiserli-chem Auftrag, im Namen und unter Autorität des Kaisersausgeübt. Was die Behandlung der Geschäfte an, kaiser-lichen Hofe betrift, so ist es üblich, daß der Kaiser selbst ineigner Person die wichtigste» Geschäfts verrichtet. S'o sr-theilt er in eigner Person den Kurfürsten und Fürsten dieBelehnung, wenn gleich diese nicht mehr selbst erscheinen,sondern durch Gesandte die Belehnung empfangen. DerKaiser muß ferner alles, was an seinem Hofs in Reichssa-chen ansgefertigt wird, sogar, wenn es bloße Iustizsachensind, der Regel nach unterschreiben *). Er muß den Ge-
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*) Wen»! der Kaiser stirbt, ehe die unter seiner Regierungbeschlossene und ausgesertigte Sachen non ihm unterschrieben sind,so pflcar eine Stampille versertiar und mittelst derselben in Pc-