4Z4 4- B. Von d. Rechtu. d. Akt u. Weise d. R. Reg.
entfernt, so hat es wohl keinen Zweifel, daß man die Theil^nähme der gesummten Nelchsversammlung an der Negierungdes teutschen Reichs ein M-tregierungsrecht nennen könne,wie dieses Putter in einer eigene» Abhandlung *) unterdem Titel: Ob und in wie weit den teutschen Reichsstandenein Ditregierungsrecht an der kaiserlichen Negierung bey«gelegt werden könne? weiter ausgesühret hat. Es ist dar«in» auch dem etwaigen Vorwurf, daß durch eine solcheBehauptung ein kleiner Neichsstand zu viel Dünkel bekam«Men könnte, sehr gut vorgebeugt. Nicht ein einzelnerReichsstand kann sich als Mirregentsn des teutschen Reichsbetrachten, sondern nur das ganze Corpus der Reichs«stände, und doch sind auch von dessen Antheil an derReichS-Negierung erst dir Neservarrechte des Kaisers abzu-rechnen. So läßt sich die Berechnung machen, daß derAntheil eines Neichsgraftn an der Negierung des Reichsnicht mehr, als einen vier und zwanzig tausendTh eil beträgt, worauf er denn freylich eben nicht sehrstolz zu seyn braucht.
setzt ein Regent, der mehrere Sohne hatte, machte die Ver-ordnung , daß ihm zwar alle seine Sohne in der unzertrcnnienRegierung des Landes folgen, daß jedoch der älteste gewisseHoheitsrechte allein, mit Ausschluß der übrigen auszüübc» be-fugt seyn, auch er allein so vielen Antheil an der Regierungdes Landes haben solle, als die übrigen zusammen genommen,M daß sogar die einzelnen Brüder in Sachen, welche nichtdie allgemeine Landesregierung betrafen, unterworfen seyn.soll-ten — würde» sie deshalb aufhörcn Mtregenten zu seyn?
- *) in sein«» BerMigen Th. i. S. ;z.