r.C. V. d. Rcchtd.R.Neg. bes. d. kais. Gewalt. 4z z
Collegien und Reichs-Corpora, dem Kaiser als ihren Obernund Richter anerkennen müssen.
Allein auf der andern Sekte ist auch gewiß, daß dieTheilnahme unserer Neichsstände an der teutschen Reichs,regierung sehr groß ist, daß die wichtigsten Majestätsrechtsnicht blos nicht ohne Einwilligung, sondern, wie sich selbstdie Neichsizruiidgesctze an mehrernOrlen*) ausdrücken, nichtohne Beywirkung und Zuthun der Reichsstände vomKaiser ausgeübt werden können, daß ferner, wenngleichdie einzelnen Neichsstände den Kaiser als ihr Oberhaupt undihren Richter anerkennen, dennoch der Kaiser sich nicht zumRichter des ganzen Corpus der Neichsstände aufwerfen kann,ingleichen daß die Neichsstände keine Privatpersonen, son»dem Regenten ihrer Länder und Gebiete sind, welche zusam-men genommen die Masse vom ganzen teutschen Reiche ab-sorbiren, und daß ste nicht blos dem Kaiser, sondern auchdem heil. Reiche getreu, hold, gehorsam und gewärtig seyirzu wollen, schwören.
Wenn man alles dieses zusammen nimmt, und den Be-griff von Mitregenten, die völlig gleiche Rechte **) haben.
*) W. C. Art. 4. §. 11. Art. 16. §. i§.
^) Die Regierung eines Staats, welcher auf Monarchiescheu Fuß regiert wird, hangt entweder von einem einzigen,oder von mehreren Regenten dergestalt ab, daß keiner ohneGenehmigung und Beywirkung deS andern etwas in Regiernngsefachen vornehmen kann. Ist dieses letzte der Fall, so tritt ei-ne Mitregierung (coimpermm) ein und die mehrcrn an derRegierung theilnehmcnden Regenten heißen Mitregenten/(coimpemnrss).
Die Rechte dieser mehrern Regenten können entweder gleich,oder ungleich scyn, (coimxergnrss vel gegnali, vsl inseguali,inrs)ohne daß deswegen diejenigen, welche einen geringern Antheilan der Regierung haben, aufhören Mitregenten zu ftyn. Ge-Erster Land. E §