Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
432
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4Z2 4 .B.'Von d. Recht u.d. Art u. Weise d.R.Reg.

Fällen, wo die Stände des Reichs Geld geben oder Mann-schast stellen müssen, das Gewicht, oder wenigstens das In-teresse mehr auf ihrer, als auf des Kaisers Seite sey. In- Men übrigen Fällen hingegen ist das Gewicht mehr aufSei-ten des Kaisers, so daß er die Einwilligung der Ständegleichsam nur zur Ergänzung seines Willens bedarf.

§.

Es ist also gewiß, daß das Reich, oder das Corpus derReichsstände vielen Antheil an der teutschen Neichsregierunghat, denn grade dievorzüglichsten und wichtigsten Majestäts-rechte sind von der Beschaffenheit, daß sie vom Kaiser nichtanders als unter Concurrenz der gesummten Reichsstande aus-geübt werden können. , Ob man nun diesen Antheil an derKaiserlichen Negierung, oder diele Concurrenz eins Mitre-gierung (Ooimperium) nennen und daher die höchste Ge-walt nicht blos dem Kaiser allein, sondern dem KaiserUnd Reich beylegen könne, ist eben die so sehr bestritteneFrage.

So viel ist gewiß, daß in unfern Neichsgrundg^setzenUirgrnds-vvn einem reichsständischen Mitregierungs - RechtDes teutschen Reichs namentlich die Rede sey; vielmehrwird am Ende des Eingangs der Wahlcapikulation demKaiser allein die Ehre und Würde des röm. königlichen Na-mens und Gewalls aufgeiragen, und im Alt. r. §. i.Wird ihm ebenfalls allein die königl. Würde, Amt undR-gierang zug,schrieben Es ist ferner gewiß, Daß der

Kailer verschi.deueMajestätskechte auszuüben befugt ist, oh-ne nag dabey die R-ichsstänoe auf irgend eine Art concur-riren, nnd enouch ist es fettem Zweifel unterworfen, daßdie einzelnen Stände, des Reichs ja sogar ganze Reicks-

Coile-