Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
431
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i. C. V. d. Recht d. R. Reg. bes. d, kais. Gewalt. 4Z1

Reichsgesetze, oder das Neichsherkommen wäre, und 2) nichts,wodurch dia Rechte eines dritten, dieftr dritte sey nun derKaiser, oder ein benachbarter Neichsstand, oderauch dieUn-terthanen selbst, gekränkt werden. So könnte z. B. zwischenden Reichsständen nicht festgesetzt werden, daß von ihren Hä-hern Gerichten überall nicht an die höchsten Reichsgerichteappellirt werden sollte, oder daß ihre Unterhanen alleSteuern, die von ihnen verlangt würden, zu entrichten schul-dig seyn sollten, denn wenn gleich das Recht der Besteurungein Landesherrliches Recht ist, so kann doch dasselbe nichtanders als mit Einwilligung der Untrrlhanen, deren Rech-te also hier im Spiel sind, ausgeübt werden.

Dasjenige, was «umaber auf diese Art vertragsweisefestgesetzt ist, kann, wenn es auch von allen und jeden Neichs-stynden geschehen seyn sollte, dennoch nicht als Neichsgesetzangesehen werden, indem hiezu die Autorität des Kaisers er-forderlich ist und Neichsgesetze nicht anders als mit ausdrück-licher Genehmigung des Kaisers errichtet werden können.Wollen also di« Reichsstände, baß etwas Neichsgesetzmäßigwerden soll, so müssen sie dasjenige, was sie unter sich ver-abredet haben, dem Kaiser als ein Neichsgutachten vorlegenund dessen Genehmigung erwarten.

Wirft man aber die Frage auf, auf wessen Seite beyAbfassung der Neichsschlüsse das inehrste Gewicht sey, obauf Seiten des Kaisers oder der Reichsstänüe? oder wereigentlich als der blos einwilligende Theil anzusehen sey? sokann diese Frage nicht füglich im allgemeinen beantwortetwerden. Bald ist es der Kaiser, bald das Reich, je nach-dem eine Sache vorzüglich von dem Kaiser oder von demReiche betrieben wird, oder die Last davon auf das Reichfällt. So könnte man also wohl annehmen, daß in allen