Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
430
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4 Zo 4- B. Von d. Recht u. d. Art. u. Weift d. R. Reg.

So viel ist vorläufig gewiß, daß dasjenige, was alleoder die niehrsten Staaten in ihrer innern Regierung betrift,von allen oder den meisten Standen v ertrags weise fest-gesetzt werden könnte, ohne Zuziehung des Kaisers. Sokönnte z. D. von mehrern, ja selbst von allen Ständen ver-tragsweise festgesetzt werden, daß sie das neue PreußischeGesetzbuch wegen seiner Fürtrcflichkeit kn ihren Ländern undGebieten aufnehmen wollten. Sobald dies geschähe, undsobald dem eingegangenen Vertrage zufolge von allen Neichs-stä-iden dieses Gesetzbuch in ihren Ländern zur NachachlungPublicirt worden wäre, würde dasselbe die Kraft eines ge-meinen Rechts haben, ohne daß es dazu die Zuziehung oderAutorität des Kaisers bedürfte. 'Denn da ein jeder Reichs«stand vermöge der Landeshoheit die gesetzgebende Gewalt inseinem Lande hat, da also auch ein jeder einzelner Standdas Preußische Gesetzbuch in feinem Lande eben so aufneh-men kann, wie z. B. die Kursächsische Proceßordnung inmanchen benachbarten Ländern angenommen ist, so hat eskeinen Zweifel, daß dies nicht auch von mehrern oder allenStänden durch einen Vertrag ausgemacht werden könne.

Mit dieser Behauptung stimmt auch die Praxis vollkom-men überein. So haben meh>mals verschiedene N-ichsständevertragsweise unter sich festgesetzt, wie viele Gmden sie auseiner Mark Silbers prägen wollten, und diesen Verträge«sind nachher immer mehrere, therls ausdrücklich, rheiis still-schweigend bettgetreten.

Aber es ist davey nicht aus den Augen zu setzen, baßder Gegenstand der Verträge, oder dasjenige,was auf diese Art veriragsweife festgesetzt werden soll, inder Gewalt der Pacijtenren ii egen müsse. Siedürfen dayer i) nichts ftstjetzen, was gegen die vorhandenen