i. C. V. d. Rechtd.R. Reg. bes. d. kals. Gewalt. 429
auch, dass die Benennung öfterer von dem Reiche, als vondem Kaiser hergenommen wird, daß man z. B. nicht sagt;kaiserliches Lehen, sondern Neichslehen, 'nichtkaiserliche Sta-t,. sondern Reichsstadt, oder daßman wenigstens dem Worte kaiserlich noch das WortReichs beysetzt, z. B. Kaiserliches und Reichs käm-me rgericht, kaiserlicher- Ne ichsho frath u. s. w.Der Kaiser selbst Pflegt diesen Unterschied zu beobachten.Läßt er z. B. in Frankfurt oder in Regensburg etwas auS-sertigen, so heißt es: Gegeben in Unserer und des heiligenReichs Stadt Frankfurt, oder Regensburg. Geschiehthingegen die Ausfertigung zu Wien, so wird blvs gesetzt:Gegeben in Unserer Stadt Wien.
§. izo.
Nach'allen diesen läßt sich nun die Frage beantworten:Wem steht in Teutschland die höchste Gewaltzu? Die Meinungen der Staatsrechtsgelehrten sind hier-über sehr getheiit. Einige legen sie dem Kaiser und Reichbey, andere dem Kaiser allein. So verschieden diese Mei-nungen indessen sind, so laufen sie doch am Ende auf einsheraus, denn diejenigen, welche der erstem Meynung sind?schließen nicht nur ausdrücklich die Reservatrechte des Kaisersvon aller Theilnahme des Reichs aus, sondern bestimmenauch diese Theilnahme in Ansehung der übrigen Rechte der-gestalt, daß im Grunde darunter nichts mehr, als ein Bcy-tvirkungsrecht verstanden werden kann. Diejenigen aber,welche dem Kaiser die höchste Gewalt allein behlegen, ge-stehen, daß derselbe diese Gewalt in den ihm nicht besondersvorbehaltenen Fällen nicht anders als nach vorgängiger Zu-rathziehung und Einwilligung der Neichsstände oder unterderen Behwirkung und Zuthun ausüben könne.