428 4 - B. Von d. Recht u. d. Art. u. Weise d. R. Reg.
Einwilligung der gesammten Neichsstande oder der Kur-fürsten gebunden und hat er also gleich in dieser Hinsichtfreyere Hände, so muß er doch theils dabey die allgemei-nen Pflichten beobachten, welche einer'jeden höchsten Ge,Walt eigen sind, theils muß er aber auch diejenigen nähernBestimmungen und Vorschriften sich gefallen lassen, welchein den Neichsgesetzen, der Observanz und Analogie gegrün-det sind. So gehört zwar das Recht der Standeserhöhun-gen zu den uneingeschränkten Reservaten, allein es tretenhiebei) doch einige gesetzliche Vorschriften ein, z. B. daß derKaiser nur solchen Personen, die es vor andern wohl ver-dient und welche die Mittel haben, den affecticten Standnach Würden auszuführen, höhere Würden ercheilen soll *>-Der Kaiser hat ferner das Recht Privilegien zu crtheilen,aber diese dürfen doch nicht der Landeshoheit eines drittenzum Nachtheil gereichen. Der Kaise.r ist befugt Commis-sionen zu ernennen, allein er muß dabey die in den Gesetzenbestimmten Vorschriften beobachten. - Wenn also gleich indiesen und ähnlichen Fällen nicht vom der Einwilligung desReichs, oder der Kurfürsten die Rede ist, so ist doch auchhier alle Willkühr verbannt.
Untersucht man nun aber die Frage, wem in Teuisch-land das Eigenthum der Majestätsrechte zustehe? so hat esum so weniger einen Zweifel, daß dasselbe dem Kaiser abgs,sprachen werden müsse, als TeMchland eln Wahlreich ist,und schon in einem Erbreiche nach richtigem Grundsätzendie Grundgewalt bey der Nation ist. So lange der Kaiserlebt, übt er also zwar die Majestätsrcchte entweder mit Zu-ziehung der Reichsstände, oder allein aus, aber das Eigen-thum derselben bleibt dem Reiche. Daher kommt es denn