Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
427
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i.C. V.d.Röcht d.R Reg. öes.d.kai's. Gewalt. 427

eignem Antriebe an ihn gebracht würden, gern zu verneh-men und sich daranf nach Beschaffenheit der Umstände je-desmal mit kaiserlichem Vertrauen zurück zu äussern." Obdiese Stelle der W. C. nur von Vorstellungen des ganzenkurfürstlichen Collegiums, oder auch von Vorstellungen ein-zelner Kurfürsten zu verstehen sey, ist nicht deutlich ausge-druckt, doch scheint das letztere die Absicht zu scyn. Wahr-scheinlich ist dieser ganze Zusatz durch den bekannten sonder-baren Briefwechsel zwischen K. Joseph II. und dem Kurfür-sten von Trier wegen der kaiserlichen Neligions - Edikte ver-anlaßt.

tz. ir§.

Nach dem bisherigen ist also der Kaiser bey Ausübungseiner Majestätsrechte theils an die Einwilligung des gesainm-ten Reichs, theils blos der Kurfürsten gebunden. DieRechte der letzteren Gattung gehören zwar auch zu den kai-serlichen Reservaten, indessen sind sie als eingeschränktezu betrachten. Alle übrige Majestätsrechte aber, die nachden angegebenen Grundsatz nicht in die Classe der Comi-tialrechte gebracht werden können, und derentwegen derKaiser nicht ausdrücklich auf die Einwilligung der Kurfür-sten eingeschränkt ist, gehören zu den uneingeschränk-ten kaiserlichen Reservaten. Ein Verzcichniß läßt sich hie<von nicht geben, denn es ist allerdings die Gewalt des Kai-sers allgemein, und nicht auf gewisse.bestimmte Falle einge-schränkt.

Allein daraus, daß Liese oder jene MajestätsreclMzu den Meingeschränkten Reservaten gehören, folgt nochnicht, daß sie ganz von der Willkühr des Kaisers ab-hangen. Ist er gleich nicht bey deren Ausübung an die

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