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1 (1797)
Entstehung
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426
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426 4. V. Von d. Recht u. d. Art u. Weise d. R. Reg.

bald die Friedensunterhandlungen selbst ihren Anfang neh-men sollen, so kann und darf die Sache nicht mehr mirden Kurfürsten allein »erhandelt, sondern alsdenn muß siean das gesammte Reich gebracht werden. Nach der W. C.ist zwar in eilend en Fällen bey Reichs-Friedens-Hand-lungen, bey Reichs-Bündnissen und bey Erklärung einesNeichskriegs die einstweilige Einwilligung der Kurfürstenfür Hinreichend erklärt, allein es ist den Stellen der W. C.,die dieses enthalten, von den übrigen Ständen förmlich wi-dersprochen worden.

In diesen und ähnlichen Fällen würde also die Einwil-ligung der Kurfürsten allein nicht hinreichend seyn, Hinge-gen giebt es andre, die in älrern Zeiten lediglich von demGutbefinden desKaisers abhiengcn, in Ansehung deren aberin der Folge das kurfürstliche Collegium den Kaiser ve»'pflichtet hat, entweder nichts ohne ihre Einwilligung oderin andern Fällen ohne ihre Vorberathschlagung zu mnter-nchmen. So stand in ältern Zeiten den Kaisern das RechtZollconcessionen zu ertheilen, ohne Einschränkung zu. SeitRudolf I. entstand aber das Herkommen, daß die Kurfür-sten darein willigen mußten, wenn die Concession Kraft ha-ben sollte; und dieses Herkommen ward späterhin in derWahlcapikulation in ein schriftliches Gesetz verwandelt.Eben so hieng es in älter» Zeiten lediglich vom Kaiser ab,ob, wann und wo er Reichstag halteil wollte? In der Fol-ge hat das kurfürstliche Collegium den Kaiser verpflichtet,'sichmit den Kurfürsten vor der Ausschreibung, sowohl wegen-der eigentlichen Zeit, als der Mahlstatt zu vergleichen.

Noch verdient bemerkt zu werden, daß die Kurfürstenden Kaiser seit dem I. i/yo. verbunden haben,ihre Vor-stellungen und Gesinnungen, auch alsdann, wenn sie aus