icC. V.d. Recht d.R. Reg. bes.d.kais. Gewalt. 42.5
sten dem Fried ensschlnß ohne Abbruch gesche-hen sollte.
Von wirklichen und wahren Neichsgeschästsn, welchenach Vorschrift des W. F. für die allgemeine Neichsver-sammlung gehören, kann also die kaiserliche Wahlcapitula-tion nicht verstanden werden. In dergleichen Fällen ist dieVerachung mit den Kurfürsten und deren csllegialische Ein-willigung nicht hinreichend, sondern die Sache muß auf demReichstag verhandelt werden, wohl aber kann der Kaiservorläufig, und ehe noch die Sache reif genug ist, an dieN-ichsversammlung gebracht zu werden, mit den Kurfürstendarüber Verhandlung pflegen, und Vorbereitungsweise fiemit ihrem Gutachten vernehmen. Ob übrigens die Beda-chung mit den Kurfürsten einzeln geschehen könne, oderob dies auf einer kurfürstlichen Collsgial-Zusammenkunftgeschehen müsse, .kommtdarauf an, ob wirklich die Ein-willigung der Kurfürsten erforderlich sey. Ist diesesder Fall, so muß diese Einwilligung auf einer Collsgial-Zusammrnkunft nach vorgängiger Berathschlagung undnicht durch besondre kurfürstliche Erklärungen ertheilt wer-den. Wenn aber der Kaiser nur verbunden ist, derKurfürsten Gedanken zu vergehmen, so ist keine Colle-gia!-Zusammenkunft nöthig, sondern der Kaiser kann.sichdeshalb mit den einzelnen Kurfürsten benutzen *).
So könnte z. B. gegenwärtig der Kaiser sich allerdingsmit den Kurfürsten vorläufig über dis Mittel vertraulichberathen,'wie etwa am beste» der Friede wieder hergestelltwerden könnte; allein so bald die Sache weiter geht, so,.
Dieser Unterschied ergiebt fich aus der Vergleichung desArt. 6. s. und Art. 11. §. 19. wit Art. 11. h. 21. der W. C.