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1 (1797)
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424
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424 4-B. Von d. Recht u.d. Art u. Welse d.R. Reg.

Es ist überhaupt ein alter, sehr gut erklärbarer Vorzugder Kurfürsten, daß sie von den Kaisern in solchen Sa-chen, die zwar der Obiervanz nach nicht für die allgemeineNsichsversammlung. gehörten, aber denn doch von einigerWichtigkeit waren, zu Rath gezogen und um ihre Einwil-ligung befragt wurden. Die-Kaiser lhaten dies, theils umsich die Kurfürsten geneigt zu machen, theils ihres eignenVorcheils halber. So war dem K. Rudolph I. der vonihm ausgestellte Grundsatz, daß in wichtigen Dingen nichtsohne Einwilligung der Kurfürsten geschehe» könne, sehr vor-Iheühaft. Kein Wnnder also, daß schon in der G. D. dieKurfürsten die Hauptsäulen des Reichs genannt, undihnen noch andre dergleichen Prädikate beygetegt werden»Es war daher in dieser Hinsicht nichts neues, daß die Kai-ser seit 1612. und 161A. in ihrer Wahlcaprtulation verpflich-tet wurden,die Kurfürsten, als die innersten Glie-der und die Hauptsäulen des heiligen Reichs i>rsonderbarer hoher Consideration zu halten, und in wichtigenDingen, die das Reich betreffen, sich ihres Raths, Be-denkens und Gutachtens zu gebrauchen." Nur mußte dieZurathziehung nicht auf Fälle ausgedehnt werden, welcheder Observanz nach für das gesammte Reich gehörten. Diesgeschah indessen und dadurch ward eben dis in dem vorigenParagraph angeführte Stelle des W. F. veranlaßt, wonachnun auch billig die Worte der Wahlcapitulation etwas hät-ten abgeändert werden sollen. Allein es geschah weiter nichts,als daß im Z. 1654. der Kaiser noch verpflichtet wurde:nach Gelegenheit der Sachen sich auch des Raths und Be-denkens der Fürsten und Stände zu bedienen" und daß imI. 171:. in Gemäßheit der beständigen W. C. die Clauseldsygchtzr wurde,daß dis Zurathziehung der Kursür-