C. V. d. Recht d. R. Reg. bes. d. kais. Gewalt. 42z
und Einwilligung der gesummten Stände abgethan werden,so folgt daraus unwidersprechlich, daß alle Geschäfte, welchedas teutsche Reich auf irgend eine Art interessiren, als Ge-genstände einer Comitialberathschlagung betrachtet werdenmüssen *).
Alle übrige Geschäfte und Rechte hingegen, welche indiese Classe nicht gebracht werden können/und welche vielmehrvon der Art sind, daß das teutsche Reich dabey kein In-teresse hat, sind kaiserliche Reservaten.
§. 128.
Wenn es indessen gleich Majcstätsrechte giebt, welche.zu den kaiserlichen Reservaten gehören, so folgt doch dar-aus noch nicht, daß nun auch alle diese Rechte völlig un-eingeschränkt wären, und einzig und allein von der Will-kühr des Kaisers abhiengen. Denn so giebt es mehrereGeschäfte, bey deren Ausübung der Kai/- -war nicht andie Zurathziehüng und Einwilligung des gesammten Reichs,wohl aber der Kurfürsten und zuweilen der besonders dabeyintereffircen Stände gebunden ist.
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Man s. äs guslitaks eomicirli piscici rezü in tm-
psno N. 6. sä Votum Lonliiii Imp. ?.ul. ä. ä. 6. d>ov. 177;. Oisllas1780. in 4. auch in dessen Beyträgc» zum Staats-und Kir-chenrccht. Th. i. S. 125. u. f. Dagegen erschien: Uebcrdie Gränzlinien der kaiserl. Reservaten und Cv-mitial rechte. Wie» 178;. in 4. Der Verfasser dieser Ab-handlung ist ein gewisser Doctor Kißling. Vcrgl..MeineNachrichten von Staatsschriften St. S. 6s. u. f. Ucbrigensfindet sich ein trcsticher Aufsatz über die Frage: Was sinddeutsche Reichsgcschäfte? in dem 7tcn Heft des Welt-bürger s.
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