422 4. B. Von d. Rechtu. d. Art». Weife d.R. Reg.
instrument namentlich ausgedruckt, und dergleichen, dieKurfürsten, Fürsten und Stände des Reichs ihres Stimm-rechts sich gebrauchen lassen und ohne derselben reichStägrgsfreys Beystimmung in selbigen Dingen nichts vornehmenoder gestatten wolle."
Demohnerachtet bleibt nun aber doch noch immer disgroße Frage: welche Geschäfte sind denn Neichs-geschäfte?— Daß darunter nicht blos diejenigen zuzahlen sind, welche d.er Westphälische Friede namentlich an-führt, ergiebt sich schon aus-dem Worte: insonderheit(prassertim), welches dem daselbst befindlichen Verzcichnißder Comitialrechte vorgesetzt ist; ferner aus den Schlußwor-ten: Nichtsvonailen diesen, noch irgend et-wasähnliches u. s. w. — Wie hätte mau einssolche Sprache führen können, wenn blos die genannten Ge-schäfte, Comitial-Geschäfte seyn sollten ? Also lassen sich al-lerdings auch analogische Schlüsse hier machen und zu denComilialgcschäften alle diejenigen zählen, die nicht nur bis-her der Observanz nach dahin gerechnet worden sind, son-dern auch diejenigen, welche von der Beschaffenheit sind,daß sie mit den ausdrücklich genannten in gleichem oder ähn»lichcm Verhälkniß stehen.
Ueberhaupt aber glaube ich, daß aus der angeführtenStelle des W. F. folgender Grundsatz aufgestellt werdenkönne: Unter den Reichstägsgesch ästen sind allediejenigeSlaatsgeschäftezu verstehen, welchebas ganze teutsche Reich an gehen, oder wöbe ydieses auf irgend eine Art inreressirrist. Vondieser Art sind nemlich uuläugbar die im W. F. Beyspiels-oder vorzüglicherweise verzeichne-e Geschäfte; sollen nundiese, und glle ähnliche vom Kaiser nicht ohne Rath