2. C. V. d. Recht d. R. Reg. bef. d. kais. Gewalt. 421
stellte Regel: daß die Neichsstände ohne Widerspruch in al-len Berachschlagungen über Reichsgeschäfte ein freyes Stimm*recht sich zu erfreuen haben sollten, in ihrer Erklärung aus-zulaffen *) und 2) zu verlangen, daß am Ende noch dieClausel beygesetzt würbe: daß alles jedoch mit Vorbehalt derRechte, die für den Kaiser allein, oder doch nur für ihn unddas kurfürstliche Collegium allein gehörten und überhauptnachalter Weisezu verstehen seyn sollte. Die Schwe-den fragten hierauf, was der Ausdruck: nach alter W ei-se bedeute? ob etwa diese Worte von den altenZeiten unter dem Kaiser Tiber ins zu verstehenwären? — Die Antwort war zwar, daß man darunterden gegenwärtigen Zustand begreife, indessen fand man dochden Zusatz bedenklich; und da die Schweden auf der Alter,native bestanden, entweder diese Clausel auszulassen, oderwenigstens die Reservate zu specificiren, so ließen sich endlichdie kaiserlichen Ästinister die Auslassung der Clausel gefallenund waren überhaupt damit zufrieden, daß dem vorhin an-geführten Antrag der Kronen gemäß die Stelle in dem Frie-bensinstrument **) gefaßt werden könnte. Zn der Folgehar man esfauch in die Wahlcapitulation ***) gesetzt, „daßder Kaiser in allen Berachschlagungen über die Neichsge«schäfte, insonderheit diejenigen, welche in dem ZrisdcnS-
Dd ;
>') Inder Antwort der kaiserl. Minister hieß cs'nemlichblos:/iä Vmm cleclerrnr ptciupounmrrii Lsclrrc! »U Vtnm drr, plrwere»ii novae rn Imperio leZes kerevllre — — '— nilnl dormn, sur guic-gusm timile, xokkec unqusm 6gc ve! gämingkur, nib cum comitia-li liderogus omnium tm^erü oräinum tirKrs^io er csnlenlu, v»Meiern a. a. S. Th. 2 . S. ;i/>
' ) Osnabr. Fr. Art. VUI. 2. '
Art. 4. 1.
>