420 4 . V. Von d. Recht u. d. Artu. Weise d. R. Reg.
Die kaiserlichen Minister merkten indessen bald die hier,unter verborgen liegende Absicht, die kaiserliche Gewalt aufgewisse bestimmte Falle einzuschränken. Sie weigerten sichalso mit Recht ein Verzeichniß der kaiserlichen Reservate znverfassen, und erklärten: die kaiserlich e Gew alt set-allgemein und erstrecke sich aufalles, was nichtdurch Verträge oder Gesetze restringirt sey *).Da man also auf diese Art den vorgehabten Zweck nicht er-reichen konnte, so suchte man nun wenigstens genau zu be-stimmen, welche Majestätsrechte als Comitialrechte anzuse-hen wären. Die Kronen Frankreich und Schweden ver-langten daher, es sollte in das Friedensinstrument gesetztwerden: daß die Neichsstände ohne Widerspruch in allenBerathschlagungen über Neichsgeschäfte eines fteyenStimmrechts sich zu erfreuen haben müßten; besonders,wenn cs darauf ankomme, Gesetze zu machen oder zu erklä-ren, Krieg zu führen, Steuern aufzulegen, Werbungenoder Cinssuartirungen der Soldaten zu veranstalten, neueFestungen in der Stände Gebieten anzulegen, oder in alteBesatzung zu legen, Frieden oder Bündnisse zu schließen,oder^andre dergleichen vorzunehmen. Nichtsvon allen diesen, no ch irgend etwas ähn-liches sollte künftig jemals geschehen oderzugelassen werden, wofern nicht der Reichstagseine Einwilligung dazu gäbe, und allen Ständendie Freyheit ihrer Stimmen dabep gelassen würde.
Die kaiserlichen Minister ließen sich zwar in ihrer hier-auf ertheilten Antwort diese Stelle gewissermaßen gefallen,doch waren sie schlau genug r) die gleich Anfangs aufge-
*) Ebend. a, a. O. Ah.S. 191.