r.C. V. d. Recht d. R. Neg. bes. d. kaif. Gewalt. 419
Kriegs und während der Dauer desselben, große Streitig»keiten zwischen dem Kaiser und den Reichsstanden, die vor»züglich daher rührten, weil alles auf ein oft schwankendesHerkommen beruhte und es an gewissen gesetzlichen Bestim-mungen fehlte, woraus man feste Grundsätze hätte abstra-hiren können. Schon war es dahin gekommen, dass es derKaiser als eine von seinem Gutbcfinden lediglich abhangen-de Sache ansah, ob er^Reichstag halten, und weiche Ma-terien er zum Gegenstand einer Neichstägigen Beratschla-gung machen wollte; ja man sah auch wohl das von demReichstag erstattete Gutachten in allem Betracht als einbloßes Gutachten an, dessen ohnerachtet der Kaiser lhun kön-ne, was er wollte.
Dies alles machte daher unter den von den Neichsstän-den auf den westphalischen Friedens-Congreß geführten po-litischen Beschwerden, eine der vorzüglichsten aus. Mansuchte ihr also nunmehr abzuhclfen und gewisseGrundsätzeauszustellen, woraus sich in Zukunft beurthcilen ließe, welcheRechte der Kaiser für stch ohne vorgängige Einwilligung deSReichstags ausüben könne, und zu welchen er diese Ein-willigung bedürfe. Hier glaubte man nun am sichersten vonSeiten der Neicl-ssiände und der auswärtigen Machte zngehen, wenn man die-Neservatrechts des Kaisers bestimmtangäbe, sodann aber es zur Regel machte, daß alle übrigeMajestätsrechte als Loniitialrechts betrachtet werden sollten.Zu diesem Ende ward der Antrag gemacht, daß es zur Ver-hütung künftiger Irrungen fehc dienlich seyn würde, wennes dem Kaiser gefällig wäre, seine Rcservatrechte zu de-signiren *).
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v. Meiern wcstph. Friedenshaudlungen. Th. i. ziz.