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1 (1797)
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417
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2. C. Ausübung der höchsten Gewalt. 417

stand ab, ob er lieber gar keinen Gesandten schicken, oberes sich gefallen lassen will, daß sein Gesandter, als ein Ge,sandter vom zweylen Range behandelt wird. Dies ist all,gemein Rechtens, also auch in Ansehung der teutschen Reichststände und zwar ohne Unterschied, ob sie.Kurfürsten, oderFürsten sind. Das nemliche tritt auch sowohl in Ansehungihrer selbst, unter sich, als in Ansehung des Kaisers ein.Will dieser oder ein Kurfürst, den Gesandten eines Fürsten,als Gesandten vom ersten Range annehmen; so hat es kei,rien Zweifel, daß dies geschehen könne. Rur möchten dieKurfürsten in Rücksicht auf den Kaiser noch vor den Fürsten >den Vorzug haben, daß der Kaiser sich nicht weigern kann,von den Kurfürsten Gesandte vom ersten Range anzuneh-men *). Billig ist es immer den Kurfürsten einige Vor-züge vor den Fürsten, so wie den alten Fürsten wieder vorLen neuen zuzugestehen, nur müssen sie nicht zu weitgetrieZben werden.

D Wahl-Capit. Art. §. W.