Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
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416
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416 z. B. Von der Regier, des deutsch. Reichs überh.

Die Gesandte der ersten Ordnung erhalten, wie sichleicht erwarten läßt, größere Ehrenbezeugungen, als dievom zweyten Range. Sie können der Regel nach auf allediejenigen Ehrenbezeugungen Anspruch machen, welche derPerson ihres absendenden Regenten selbst wkederfahren wür-de, wenn dieser in dem fremden Staate selbst gegenwärtigwäre. Ausserordentliche Ambassadeurs, welche blos zu ei-nem oder mehrern einzelnen wichtigen Geschäften, oder auchsolchen Angelegenheiten, wo der Abwesende seinen Glanzzu zeigen für nöchig erachtet, z. B. Friedensschlüssen, Ver-mählungen u. s. w. abgeschickt werden, erhalten noch größe-re Ehrenbezeugungen und werden durchgängig so behandelt,als wenn ihre Lonstituenten selbst gegenwärtig wären. Siedürfen sich daher z. B. in Gegenwart des Regenten, anden sie gesandt sind, bedecken, sie dürfen in den inner»Schloßhof fahren, die Wache Muß, wenn sie vorbei) fahren,in das Gewehr treten, die Trommel wird gerührt, dasGewehr präsentirt und die Fahne geschwenkt u. s. w.

Ob nun auch unsre teutschen Neichsstände Gesandte vomersten Rang schicken können? ist eine Frage, die zwar be-jahet, jedoch blos auf die Kurfürsten, weil diesen königlich«Ehrenbezeugungen gebühren, eingeschränkt wird. Anderedehnen hingegen dies Recht auch auf die altfürftlichen Häu-ser aus. Wenn tnan indessen die Sache genau untersucht,so kommt alles darauf an, ob der Staat oder Regent, anden ein Gesandter vom ersten Range geschickt werden soll,denselben in dieser Eigenschaft annehmen will, oder nicht-Will er dieses nicht, so hängt es von dem abjendenden Reichs-stand

begriff der Wissenschaften, Erfordernisse und Rechte der Gesan-dten. Leipz. 17S4.. 2 Th. in 8.