2. C. Ausübung der höchsten Gewalt. 4IZ
schied zwischen den tentschen Neichsständen und den Ständenandrer Reiche. Diese können wohl Deputiere an ihreRegenten schicken, aber keine Gesandte, welche auf ge^landschaftliche» Fuß behandelt würden.
Alles was nun nach dem europäischen Völkerrecht in An^schung der Gesandten überhaupt Rechtens ist, tritt auch inAnsehung .der Neichsständischen Gesandte ein. Bekanntlichtheilt man die Gesandte ein, in Gesandte vom ersten undvom zw Sy ten Range und eine jede dieser Gattung wiederin ordentliche und außerordentliche. Die Gesund,te vom ersten Rangs werden Ambassadeurs oder Doth-sch a ft er genannt, die vom zweyten Range sind entwederEnvvyes, Gesandte, bevollmächtigteMinister,oder auch nur Residenten, oder Geschäftsträger,'ei'Ob der Gesandte vom ersten oder zwei)!ten Range sey, läßt sich aus seinem Creditib ersehen. Heißtes darinn: Cw. wollen diesen unsern Minister, gleich unsselbst aufnehmen; wie wir ihm denn alle Macht crlheüen,sich aller unszustehenden Vor rech teundGerechr-same zu gebrauchen, — so ist der Gesandte vom erstenRang. Heißt es aber blos: Ew. wollen ihm in allen, waser in unserm Namen Vorbringen wird, gleich uns sechstengänzlichen Glauben beymessen, — sd ist er vom zweytenRange. Zwischen Envoyss und Residenten oder Geschäfts-trägern besteht derUnterschied blos darinn, daß zu den letz-tem Posten weniger vornehme Staatsbediente gewählt wer-ben, und daß in dem Crediliv nur das Gesuch enthalten ist,die abgesendete Person, als Residenten zu erkennen *).Sonst haben auch diese allerdings gesandschastliche Rechte,
*) v. Römer Einleitung in die Grundsätze über die Gc-sandschaften. Gotha 17z?. 8. Chr. G.otth-Ahnert Lehr-