414 Z- d. Von derRsgier. des teutfch°Reichs,überh.
Das Leben an den Höfen selbst ist sehr verschieden. Eskommt alles darauf an, ob der Fürst selbst ein Liebhabervon der Pracht ist, ob er Soldaten, die Jagd, Opern,Musik u. s. w. vorzüglich liebt, oder sonst eine Leidenschafthat. Wie der Fürst ist, so ist mehrentheils der Hof. Darinnkommen jedoch alle Höfe überein, daß an vorzüglichen Fest-und andern fcyerlichen Tagen, oder bey der Anwesenheitvornehmer Fremde alles in Galla erscheint und alles aufge,boten wird, glanzend zu machen. Nach dem Range
und dem Stande des fremden Gasts richtet sich das zu beobach-tende Ceremoniel, das daher für.Hofleute ein eignes wichtigesStudium ausmacht *). Ein kleines Versehen wird hier ofhoch ausgenommen und kann böse Folgen haben. — Wiepeinlich für einen Fürsten, der Geschäfte liebt! Auch unsreFürsten find Sklaven der Etiquette, doch die MehrstenGottlob bey weitem noch nicht in einem so hohen Grade,als die übrigen europäischen Souverains, vorzüglich dieehmaligen Könige von Frankreich.
§. I2§.
Unsere teutsche Reichsstände haben in Rücksicht auf aus-wärtige Mächte,, Rechte unabhängiger Fürsten. Sie sinddaher auch befugt, sowohl Gesandte an auswärtige Machtezu schicken und durch diese ihre Geschäfte behandeln zu lassen,als von ihnen Gesandte anzunehmen. Aber nicht blos inRücksicht auf auswärtige Mächte stehet ihnen dies Recht zu,sondern auch in Ansehung ihrer Mikstände, ja selbst desKaisers. Hierin äussert sich also wieder ein großer Unters
Hier ist zu empfehlen §. C. von Mosers teutsches Hof-recht. Frft. 1752. Th. r. v. -r.-in 4.