412 Z.B. VonberRkgier. des teutsch. Reichs überh.
Zluch haben mehrere teutsche Höfe Nitter-Orden ge-stiftet, deren Mitglieder von dem Stifter, oder dem nach-maligen Oberhaupt des Ordens ernannt und mit gewissenäußerlichen Ehrenzeichen bekleidet werden. Diese Nitter-Orden sind nichts neues, sondern zum Theil schon sehr altund ursprünglich eine Nachahmung der bep Gelegenheit derKreuzzüge im gelobten Lande entstandenen Nitter-Orden.Der König oder Fürst stiftete bey gewissen feyerlichen Gele-genheiten, und um diesen oder jenen Zweck zu erreichen, ei-nen solchen Orden, und nahm in denselben seine Gü. f.lingeauf. Man hielt es daher bald für eine besonder Ehre,Mitglied eines Ordens zu seyn und ein öffentliches glänzen-des Ordenszeichen tragen zu dürfen. Wer dieser Ehre theil-hastig werden wollte, wußte sich um die Gunst des Fürstenbewerben, und da man nun einsah, daß dies ein treflichesMittel sey, ohne vielen Aufwand die Zahl seiner Creatu-ren *) zu vermehren, oder Verdienste zu belohnen, so wur-den immer mehrere gestiftet.
Eben aus diesem Grunde fand die französische National-versammlung cs für rathsam, die königlichen Orden aufzuheben.Sie ahmte hierin, vielleicht ohne es zu wissen, gewissermaßendas Beyspiel der Baselschen Kirchenversammlung im fünf-zehnten Jahrhundert nach , welche gleich anfangs das Decretabfaßte, daß wahrend derDauer des Conciliums der Pabst keineneuc Cardinale ereiren sollte. Was dem Pabst der rothe Huthist, waren dem König von Frankreich seine Orden. — Die Pa-rallele ließe sich noch weiter ziehen. Zn Basel war man beschäf-tigt, die übertriebene Macht des Pabsts einzuschranken, dieMißbrauche qhzuschaffen n»d eine neue kirchliche Consti-tution abzufaffcn, die der Pabst entweder annehmen, oderseiner pabstlichen Würde entsagen sollte. — In Frankreich be-mühte man sich die übertriebenen Vorrechte und widerrechtlichenAnmaßungen des Königs einzuschranken und eine neue p o l iti-sche Constitution dem Staat zu geben. Wie man damals