Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
412
Einzelbild herunterladen
 

412 Z.B. VonberRkgier. des teutsch. Reichs überh.

Zluch haben mehrere teutsche Höfe Nitter-Orden ge-stiftet, deren Mitglieder von dem Stifter, oder dem nach-maligen Oberhaupt des Ordens ernannt und mit gewissenäußerlichen Ehrenzeichen bekleidet werden. Diese Nitter-Orden sind nichts neues, sondern zum Theil schon sehr altund ursprünglich eine Nachahmung der bep Gelegenheit derKreuzzüge im gelobten Lande entstandenen Nitter-Orden.Der König oder Fürst stiftete bey gewissen feyerlichen Gele-genheiten, und um diesen oder jenen Zweck zu erreichen, ei-nen solchen Orden, und nahm in denselben seine. f.lingeauf. Man hielt es daher bald für eine besonder Ehre,Mitglied eines Ordens zu seyn und ein öffentliches glänzen-des Ordenszeichen tragen zu dürfen. Wer dieser Ehre theil-hastig werden wollte, wußte sich um die Gunst des Fürstenbewerben, und da man nun einsah, daß dies ein treflichesMittel sey, ohne vielen Aufwand die Zahl seiner Creatu-ren *) zu vermehren, oder Verdienste zu belohnen, so wur-den immer mehrere gestiftet.

Eben aus diesem Grunde fand die französische National-versammlung cs für rathsam, die königlichen Orden aufzuheben.Sie ahmte hierin, vielleicht ohne es zu wissen, gewissermaßendas Beyspiel der Baselschen Kirchenversammlung im fünf-zehnten Jahrhundert nach , welche gleich anfangs das Decretabfaßte, daß wahrend derDauer des Conciliums der Pabst keineneuc Cardinale ereiren sollte. Was dem Pabst der rothe Huthist, waren dem König von Frankreich seine Orden. Die Pa-rallele ließe sich noch weiter ziehen. Zn Basel war man beschäf-tigt, die übertriebene Macht des Pabsts einzuschranken, dieMißbrauche qhzuschaffen n»d eine neue kirchliche Consti-tution abzufaffcn, die der Pabst entweder annehmen, oderseiner pabstlichen Würde entsagen sollte. In Frankreich be-mühte man sich die übertriebenen Vorrechte und widerrechtlichenAnmaßungen des Königs einzuschranken und eine neue p o l iti-sche Constitution dem Staat zu geben. Wie man damals