2. C. Ausübung der höchsten Gewalt. Hi r
Nun entstand der moderne/ oder pensionirte Hofstaat.Ludwig XIV. hat auch hiezu, wie zu so manchem andernUebel, hauptsächlich den ersten Grund gelegt.
Unsere teutsche Kurfürsten, welche sichs llonores reZloganmaßte», glaubten diese ihre Anmaßung nicht besser gel-lend machen zu können, als durch Nachahmung eines könig-lichen Hofstaats. Statt der Kammerjunker, welche siebisher zur Nothdurst gehalten hatten, fingen sie im Zahr1671. an, Oberhofämter*) einzuführen und Kammerherrnzu ernennen, auf welche denn erst die Kammerjunker, sowie auf diese die Hofjunker folgen.
Was war nun billiger, als daß die altfürstlichen Häuserdiesem Beispiel folgten. Warum sollten sie den Kurfürsten,mit denen sie sich gleich zu seyn glaubten, einen Vorzug ein-gestehen, den sie sich ebenfalls anmaßen konnten. Zm Zähe1700. beschlossen daher die correstrondirenden Fürsten zuNürnberg: „daß bey den Fürstlichen Höfen sich mit best
Chargen und Titeln, den Kurfürstlichen gleich, aufgeführtwerden sollte." Ein und der andre meinte zwar, daß dazuauch ein mit den Kurfürstlichen Einkünften gleiches Einkom-men erforderlich sey, allein die mehrsten glaubten, daß daskeine weitere Spesen oder Unkosten verursache» würde, in-dem nur anstatt des Kammsrjunker-Titels der Titel Kam-merherr gegeben werden könne. Darüber haben jetzt fastalle altfürstliche Höfe in Deutschland, sowohl die geistlichen,als, die weltlichen, ihr? Oberhosämter und Kammerherrn,Durch diese neuer!, Hosämter sind die alten erblich geworde-nen Hofämter fast ganz ausser Thätigkeit gekommen.
ch als Oberhoftneister, Oberhofmarschall, Oberhofkamme--er, Oberhvfstallmeister, Oberhoftagermeister. u. s. .w.