2. C. Ausübung der höchsten Gewalt. 4OZ
tigste; die Grafen wurden ehmals Edle, hernachWolgeborne, jetzt H o ch g e b o r n e oder wohl gar schonErlauchtetegenannt. Die g e i st l i ch e n F ü r st e n erhal-ten das Prädikat: Hoch würdig st und wenn sie schonvon Geburt Fürsten sind: Hochwürdigst-Durchlauch-tigster. - Bloße Prälaten erhalten den Titel Hoch-würdig, von Geringem jedoch mit dem Beysatz Gnü-tz i g. Mit dieser ersten Anrede steht die solgende in Ver-bindung: Allergnädigster, Gnädigster, Gnädi-ger, oder gar nur Hochgeehrtester Herr, wobeyzugleich öfters die verschiedenen verwandschastlichen Verhältniste, als freundlich geliebter Herr Vetter,Oheim u. s. w. ausgedrückt werden.
Die Anrede im Context oder die Courtvisie besteht in rEuer.Majestät, Hoheit, Durchlaucht, Emi-nenz, Hochfürstliche, oder Fürstliche Gnaden,Hochwürden, Ercellenz, Gnaden,
In Schreiben großer Herrn an einander ist die For-mel Ew. Lieb den; zuweilen mit dem Beysatz Ew. Ma-jestät und Liebden; oder in Rücksicht auf Verwandschaftin aufsteigender Linie Ew- Gnaden üblich.
Zn der Unterschrift drückt ein jeder das Verhält-niß aus, in dem er mit der Person steht, an die erschreibt, als: Allerunte r thänig st er, untertha-nigster, unterthäniger, gehorsamster, erge-benster, Knecht, Diener, Freund, Vetteru. s. w.
Noch ist zu bemerken, daß sich die Kan zley sch rei-ben von den Handschreiben, worinn man überhauptweniger pünktlich zu seyn pflegt, dadurch unterscheiden,daß sie eine.sonst allgemeine, jetzt aber etwa nur noch in
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