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1 (1797)
Entstehung
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401
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2. C. Ausübung der höchsten Gewalt. 421

von sich selbst gebrauchen, als deren sie stch gegen andrezu bedienen pflegen. Große Herren, vom Kaiser bis zuden unbedeutendsten Reichsprälaten, sprechen von sich, wennsie an ihres Gleichen oder an Geringere Kanzleyschreiben,oder Ausfertigungen erlassen, nicht im Singular« du>ch Ich',sondern im Plurali durch W i r. Nur den Neichsgrafen hatin neuern Zeiten seit 1774. der Neichshvfralh auf BefehlK. Joseph II. nicht gestatten wollen, sich dieses Pnädi-cats in ihren bey dem Reichshofrath einzureichenden Voll,machten zu bedienen. An und für sich scheint es freylichlächerlich zu sehn, daß der Neichsgrafenstand hierüber soviel Aufsehens machte, und eine eigne weitläuftige Deduk-tion *) drucken ließ, worinn er stattlich seinen Besitzstandvon sich in der mehrern Zahl zu schreiben, erwwß; alleindas Lächerliche verschwindet, wenn man bedenkr, daß durchdas kaiserliche Verbot allerdings die Reichsgrasen herabund den Privatpersonen gleichgesetzt wurden, welches ihnenallerdings, und um so mehr empfindlich fallen mußie, dasie grade auf der Gränze des hohen Aoeis stehen und derniedere Adel, besonders die Relchsritter>chaft sich so gernihnen gleichstellcn möchte.

Je mehr der Neichsgrafenstand bereits von seinem al-ten ehmaligen Glanze verlohren hat, desto mehr Ursachehat er, auf diejenigen Vorzüge, in deren Besitz er sichnoch befindet, fest zu Hallen. Als daher seine Vorstellungan dem kaiserlichen Hofe nichts fruchtete, so wandte er sichim I. 1790. an das wegen der Wahl K. Leopolds versankMelte kurfürstliche Collegium, welches daher dieserhalb ein

Sie findet sich in Neuß Deduct. und Urkunden Samm-lung Bd. 4. und in dem Wahlprowkoll von 1790,

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Erster Band.