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1 (1797)
Entstehung
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399
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2. C. Ausübung der höchsten Gewalt. Z99

fche Sprache'nicht gewöhnlich ist; z. B. Trident, BaschLüttich, und in mchrern, geistliche Gegenstände betreffen-den Angelegenheiten *) ihre Ausnahmen, indem man, sichin diesen der lateinischen Sprache bedient.

An auswärtige Mächte wird blos in der lateinischenSprache vom Kaiser und dem gesummten Reich geschrie-ben**), nur an den König von Preußen geschieht diesesvon dem Kaiser verkragsweise in teutscher Sprache. Ebenso pflegen auch die mehrsten europäischen Mächte in Skaats-geschästen in der lateinischen Sprache an den Kaiser unddas Reich zu schreiben, indessen hat die Schweiz, als einursprünglich reutscher Staat, die teuksche Sprache in ihre»Verhandlungen mit Kaiser und Reich beybehaltcn. Derweyland stolze französische Hof war es allein, welcher inneuern Zeiten blos in seiner eignen Sprache schrieb, weiler diese, wahrscheinlich um sich eine gewisse Superiorität

*) So werden z. B. die kaiscrl. erste Bitten in lateini-scher Sprache ausgefcrtigt.

-ch Man hat es daher hie und da dem Reichskammergerichtsehr übel genommen, daß dieses an den General Cu st ine, umSicherheit zu erhalten, in französischer Sprache geschrieben har«Las Kammergericht hat allerdings hier ein großes Versehen de-gangen. Es halte sich zwar, wenn es in lateinischer Sprachegeschrieben hatte, der Gefahr ausgcsctzt, daß der Franken Ge-neral das lateinische Schreiben zurück geschickt, daß er, daer schon in der Nahe war, ein Commando nach Wezlar geschickt,und die Cafsen und Hauser hatte ausplündern lassen; daß dasGericht zerstreuet und in llnthatigkcit gesetzt worden wäre, al-lein es wäre doch durch ein la teiirisches Schreiben die Ehredes teutschen Reichs erhalten worden. Zur Satisfackion desReichskammergerichts gereicht es übrigens, daß auch die Comi-tialgesandtci!, als sie im September 1796. einige ans ihremMittel den sich nähernden Franzosen entgegen schickten, das den-selben mitgegcbene Beglaubigungsschreiben, ebenfalls in franzö-sischer- Sprache abgesaßt haben.