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1 (1797)
Entstehung
Seite
398
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und vollständige,: dieses abgefaßt ist, desto bessere Dienstewird es leisten.

Endlich ist es am besten, die sammklichen Schriftenin kleinen m>d leichten, mit Handhaben und Tdüren ver-sehenen Schränken awzuvewahren, um diese bey entstehen-der Feucrsgefahr sogleich forrbringe» zu können. Für dieUrkunden, wären besonder Schiebladen in den Schränkenanzubringen, die Acren könnten aber, wie die Bücher ne-ben einander gestellt werden.

§. I2Z.

Das Ceremoniel, oder die Regeln, welche mehrerePersonen, wenn sie in Verhältnisse mit einander treten,unter sich in äußerlichen Dingen zu beobachten haben,äuffert sich entweder bey schriftlichen Verhandlungen, oderin persönlichen Dingen. Jenes wird das Kan z l ey - Ce-remoniel, oder der Hofstil, dieses das Hof-Cere-moniel genannt.

Bey jenem kommt es zuförderst auf dis Sprache an,deren man sich bey Verhandlung der Staatsgeschäfte be-dient. Sie wird unter den Namen der Staatssprache *)begriffen und ist in Teutschland entweder die lateinischeoder die teutsche, es mögen übrigens die Geschäfte e i Ne-heim r sch e, oder auswärtige seyn. Bey Einheimi-schen findet zwar der Regel nach btos die teutsche Sprachestatt, indessen hat diese Regel doch in italiänischen Sachen,ingleichm in Ausfertigungen an Neichslande, wo die teut-

*) Moser (F. C.) von den Europäischen Hof - und Staats-sprachen. Frft. a. M. 1750. 8. c8.chr zweckmäßig har auch da-von ^handelt Hi-, Prof. Bischofs in seinem Lehrbuch desteu schcn Äanzleystyls und der Kanzleygcschaftc. (Helmstadt179 ?.«.) LH. 1. S. ;;8-Z7i.